Home News „Montanus Vorteil“: Wettbewerbszentrale reicht Klage gegen niederländische Apotheke ein – Gewährung von Rabatten auf verschreibungspflichtige Medikamente rechtswidrig

„Montanus Vorteil“: Wettbewerbszentrale reicht Klage gegen niederländische Apotheke ein – Gewährung von Rabatten auf verschreibungspflichtige Medikamente rechtswidrig

Die Wettbewerbszentrale hat gestern Klage beim Landgericht Köln gegen die niederländische Montanus Apotheke in Dinxperlo eingereicht. Dieser Schritt ist die Konsequenz aus der öffentlich bekundeten Absicht der Betreiber mehrerer Apotheken im Raum Burscheid, Leichlingen, Wermelskirchen und Hückeswagen, weiter Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente in Kooperation mit der niederländischen Apotheke gewähren zu wollen,

Die Wettbewerbszentrale hat gestern Klage beim Landgericht Köln gegen die niederländische Montanus Apotheke in Dinxperlo eingereicht. Dieser Schritt ist die Konsequenz aus der öffentlich bekundeten Absicht der Betreiber mehrerer Apotheken im Raum Burscheid, Leichlingen, Wermelskirchen und Hückeswagen, weiter Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente in Kooperation mit der niederländischen Apotheke gewähren zu wollen, nachdem das Landgericht Köln bereits mit Urteil vom 23.10.2008 (Az. 31 O 353/08 – nicht rechtskräftig) die Werbung für solche Rabatte untersagt hat.
In Deutschland ist die Rabattgewährung auf verschreibungspflichtige Medikamente verboten – ebenso wie das Werben dafür. Es gibt eine gesetzlich geregelte Arzneimittelpreisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der einheitliche Apothekenverkaufspreis soll nach dem Willen des Gesetzgebers den ruinösen Preiswettbewerb unter Apotheken verhindern und dadurch eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln sicherstellen.

„Es mag im Interesse der Apothekenkunden sein, Arzneimittel preisgünstiger zu erhalten. Das allein wäre in dem sensiblen Bereich der Medikamentenversorgung aber zu kurz gedacht“, warnt Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für das Gesundheitswesen. „Ein Apotheker, der sich in solchem Preiswettbewerb rechtmäßig verhält, muss im schlimmsten Fall bei fehlender Kundschaft seine Apotheke schließen. Das bedeutet für die Kunden eine schlechtere Versorgung z. B. durch längere Anfahrtswege. Der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung hat also fatale Wettbewerbsverzerrungen nicht zuletzt zum Nachteil der Bevölkerung zur Folge“, erklärt Köber weiter.

Notwendig geworden ist die neuerliche Klage allein wegen des Modells der Rabattgewährung: Die beteiligten Apotheker in Deutschland, allesamt Mitglieder einer Familie, nehmen Rezepte ihrer Kunden entgegen. Das jeweilige Rezept wird mit einer vom Kunden ausgefüllten Bestellung an die Montanus Apotheke in den Niederlanden geschickt. Diese niederländische Apotheke wird von einem der Familienmitglieder geführt. Von dort werden die bestellten Medikamente an die deutsche Apotheke geliefert, die dem Kunden die bestellten Medikamente aushändigt und den rabattierten Preis kassiert. Da sich herausgestellt hat, dass nicht die in Deutschland ansässigen Apotheker, sondern die beklagte Apotheke in den Niederlanden als Vertragspartner der Apothekenkunden grenzüberschreitend die Rabatte in Deutschland gewährt, nimmt die Wettbewerbszentrale nun die im Ausland ansässige Apotheke in Anspruch.

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