Home News Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Slamming ist unlautere Behinderung von Mitbewerbern

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Slamming ist unlautere Behinderung von Mitbewerbern

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.10.2008 (Az. 6 U 176/07) die erstinstanzliche Entscheidung (siehe Pressemitteilung vom 10.09.2007) zum so genannten Slamming bestätigt: Das Umstellen von Telefonanschlüssen auf einen anderen Netzbetreiber, ohne dass der Kunde einen Auftrag erteilt oder sein Einverständnis erklärt hätte (so genanntes Slamming), ist wettbewerbswidrig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.10.2008 (Az. 6 U 176/07) die erstinstanzliche Entscheidung (siehe Pressemitteilung vom 10.09.2007) zum so genannten Slamming bestätigt: Das Umstellen von Telefonanschlüssen auf einen anderen Netzbetreiber, ohne dass der Kunde einen Auftrag erteilt oder sein Einverständnis erklärt hätte (so genanntes Slamming), ist wettbewerbswidrig. Colt Telecom haftet insoweit auch für ihre Reseller, wie etwa der StarCom, und muss sich deren wettbewerbswidriges Verhalten zurechnen lassen.

Der Senat hat in dem nicht beauftragten Umstellen eines Telefonanschlusses eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers gesehen, weil dieser unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bewegt werden sollte, Vertragsbeziehungen zu Kunden zu beenden, die tatsächlich weiterhin seine Kunden bleiben wollten.

Die beklagte Colt Telecom GmbH haftet nach der Urteilsbegründung auch für ihre Reseller: „Aufgrund des Umstandes, dass die Reseller den Endkunden gegenüber Dienstleistungen anbieten, die von der Beklagten erbracht werden, und dies nur dürfen, solange die Beklagte ihnen dies erlaubt, hat die Beklagte einen bestimmenden Einfluss auf die für sie tätigen Reseller. … Sie ist für das Verhalten der Reseller in gleicher Weise verantwortlich wie ein Unternehmen, das den Vertrieb seiner Dienstleistungen selbst übernimmt.“

Mit Urteil vom 17.08.2007 (Az. 3-11 O 227/06) hatte in erster Instanz das Landgericht Frankfurt am Main der von der Wettbewerbszentrale im November 2006 erhobenen Klage in vollem Umfang stattgegeben. Colt Telecom war untersagt worden, Telefonanschlüsse von Verbrauchern auf die von Colt Telecom genutzte Verbindungsnetzbetreiberkennzahl umzustellen, dies zu beauftragen oder beauftragen zu lassen, wenn die Inhaber des betroffenen Telefonanschlusses ihr Einverständnis nicht erklärt haben.

Weiterführende Informationen:

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 10.09.2007 „Wettbewerbszentrale: Handhabe gegen Slamming ist möglich“ >>

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
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