Das OLG München hat eine Entscheidung des LG Ingolstadt (Urteil vom 06.07.2021, Az. 1 HK O 31/21) bestätigt, die es einer Elektronikmarktkette untersagt hatte, den Verkauf von TV- oder Haushaltsgroßgeräten mit dem Hinweis zu bewerben, dass ab einem Kaufpreis von 299 Euro Lieferung, Aufbau, Anschluss und Inbetriebnahme für 19 Euro zusätzlich vereinbart werden können, ohne darauf hinzuweisen, dass Einbaugeräte von diesem Angebot ausgenommen sind (OLG München, Urteil vom 19.05.2022, Az. 6 U 4971/21).
Sachverhalt
Die Elektronikmarktkette bewarb im Oktober 2020 unter dem Stichwort „Lieferluxus“ in ihrem Online-Shop den Verkauf von TV- und Haushaltsgroßgeräten mit dem Hinweis: „Luxus erleben kann so einfach sein! Gönnen Sie sich jetzt TV- und Haushaltsgroßgeräte ab 299€ & sichern Sie sich die Lieferung, den Aufbau & den Anschluss für nur 19€. Nur für kurze Zeit!“.
Verbraucher, die versuchten, in dem Online-Shop Einbaugeräte wie Spülmaschinen und Herde zu bestellen, konnten den „Lieferluxus“ aber tatsächlich bei der Bestellung im Online-Shop nicht buchen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführend, weil in der Werbung auf die Tatsache, dass Einbaugeräte von dem Angebot des „Lieferluxus“ ausgeschlossen sind, nicht hingewiesen wurde. Dies sah das Landgericht Ingolstadt ebenso und verurteilte das Unternehmen antragsgemäß, die beanstandete Werbung zu unterlassen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb nun erfolglos.
Gesamteindruck der Werbeaussage ausschlaggebend
Das OLG München führte aus, dass es zur Beurteilung der Frage, ob Einbaugeräte von dem Angebot ausgenommen sind, auf den Gesamteindruck der Werbeaussage ankomme. Zwar spreche der Wortlaut lediglich von „Aufbau“ und nicht von „Einbau“. Dieser sei aber nicht alleine entscheidend. Denn auch bei Einbaugeräten ergebe aus Sicht der Verbraucher der Aufbau sowie der Anschluss des Geräts einen Sinn.
So könne ein Einbaugerät grundsätzlich auch „freistehend“ genutzt werden, wenn es den Verbrauchern etwa auf spezielle Eigenschaften des Geräts, nicht aber auf dessen Optik ankomme. Zudem könnten Einbaugeräte auch insoweit aufgebaut werden, als dass die Verbraucher lediglich noch den letzten Schritt des Einbaus, beispielsweise das feste Verbinden eines (Einbau-) Geschirrspülers mit der Küchenzeile, selbst übernehmen.
Verbraucher müssten somit nicht davon ausgehen, dass Einbaugeräte von dem Angebot ausgenommen sein sollten. Diese Vorstellung habe nicht mit den wirklichen Verhältnissen übereingestimmt, so dass die Werbung irreführend gewesen sei.
Die Revision hat das OLG München nicht zugelassen.
Weiterführende Informationen
F 5 0441/20
fs
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