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Nahaufnahme einer Person von hinten, die mit einem Smartphone ein Foto von der beschädigten Front eines silbernen Autos macht. Die Motorhaube des Fahrzeugs weist deutliche Unfallspuren auf.

LG Bremen: Irreführende Werbung mit Online-Kfz-Gutachten

Das Landgericht Bremen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale mehrere Darstellungen eines Kfz-Gutachtenbüros für wettbewerbswidrig befunden (Urteil v. 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24, nicht rechtskräftig).

Gutachten ohne persönliche Inaugenscheinnahme des Sachverständigen

Zunächst hatte das Unternehmen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale mit seiner Werbung suggeriert, Verbraucher könnten in wenigen Minuten ein Kfz-Gutachten erstellen, das auch noch „zuverlässig“ sei. Für diese Gutachten bedürfe es nur der Informationen des Verbrauchers, nicht aber einer persönlichen Inaugenscheinnahme eines Sachverständigen.
Die Werbung gestaltete sich wie folgt:

Auszug aus der Werbung. Eine Infografik, die den Prozess zum Kfz-Gutachten in vier Schritten erklärt: 1. Schaden mit dem Handy fotografieren, 2. Online-Formular ausfüllen, 3. Kfz-Gutachten innerhalb von 48 Stunden erhalten, 4. Auszahlung der Schadensumme durch die Versicherung. Darunter befindet sich eine Schaltfläche „Jetzt Kfz-Gutachten erstellen“.sowie

Auszug aus der Werbung. Werbetext mit der Überschrift „Kfz-Gutachten in wenigen Minuten“. Die Vorteile „Schnell & unkompliziert“, „Kein Papierkram“ und „Zuverlässig“ sind mit Häkchen hervorgehoben. Der Text lädt dazu ein, das einfache Online-Formular für eine professionelle Fahrzeugbewertung von zu Hause aus zu nutzen. Am Ende steht ein gelber Button „Jetzt Kfz-Gutachten erstellen“.und

Auszug aus der Werbung. Kurzer Hinweistext zur Erstellung eines Online-Kfz-Gutachtens. Es wird auf die Expertise für präzise Gutachten und die unkomplizierte Abwicklung per Formular hingewiesen. Darunter befindet sich eine orangefarbene Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt loslegen!“.und
Auszug aus der Werbung. Eine Übersicht der Vorteile von Online-Kfz-Gutachten in drei Spalten: 1. Direkter Service & Expertise (Übernahme des Papierkrams), 2. Schnelle Auszahlung der Schadensumme (direkte Abwicklung mit der Versicherung), 3. Stressfrei und unkompliziert (keine Anfahrt zur Werkstatt, Erledigung in wenigen Minuten per Handy).
Das Landgericht Bremen bestätigte die Position der Zentrale. Es hielt die vorliegende Werbung für irreführend: Die Gutachten des Unternehmens seien entgegen ihrer Werbung nicht „zuverlässig“. Denn Kfz-Versicherer akzeptierten nur Gutachten als verlässlich, die auf dem allgemein anerkannten Grundsatz höchstpersönlicher Erstellung durch den jeweiligen Kfz-Sachverständigen beruhten. Dieser Grundsatz sei in vielfältiger Hinsicht rechtlich verankert. Die persönliche Aufgabenerfüllung gehöre zur Unabhängigkeit jedes Gutachters, sei er nun öffentlich bestellt und vereidigt oder ein privater Gutachter.

Zwar sei die Einschaltung von Hilfskräften zur Vorbereitung gutachterlicher Leistungen nicht ausgeschlossen. Die Geschädigten selbst könnten jedoch per se keine solchen Hilfskräfte sein. Im vorliegenden Fall unterlagen sie keinen Weisungen, sondern klickten lediglich im Multiple-Choice-Verfahren vorgegebene Antworten bei der Online-Gutachtenerstattung an. Hinweise des Unternehmens beschränkten sich darauf, Fotos vorzugsweise im Querformat aufzunehmen. 

Sich die Schadenstelle genauer anzuschauen sei ureigenste Aufgabe eines Kfz-Sachverständigen. Das diene insbesondere dazu, Vorschäden zu identifizieren.

Irreführung mit „langjähriger Erfahrung“

Ebenso sah das Gericht in der Darstellung, das Gutachterbüro verfüge über „langjährige Erfahrung“, eine Irreführung. Das Unternehmen existierte erst seit wenigen Monaten.

Die Aussage beziehe sich auch nicht auf den im Unternehmen beschäftigten Sachverständigen, sondern auf das Unternehmen bezogen („unsere langjährige Erfahrung“; „unsere Expertise“; „Wir sind Ihre erste Wahl für Online-Kfz-Gutachten“; „nachdem wir ihr Gutachten erstellt haben…“).

Unzulässige Werbung mit Rechtsdienstleistungen

Schließlich bestätigte das Gericht auch den von der Wettbewerbszentrale vorgebrachten Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Das Unternehmen, das nicht im zuständigen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen war, hatte wie folgt geworben:

Auszug aus der Werbung: Werbetext mit der Überschrift „Schnelle Auszahlung der Schadensumme“. Der Text erläutert, dass das Kfz-Gutachten direkt an die Versicherung geschickt wird und Kunden durch die schnelle und unkomplizierte Abwicklung ihre Auszahlung schneller erhalten.Hierin sah das Gericht das pauschale Angebot, für eine „schnelle und unkomplizierte Abwicklung mit der (gegnerischen) Versicherung“ sorgen zu wollen, wodurch der angesprochene Verbraucher „die Auszahlung“ „schneller“ erhalte. Dies verstoße gegen §§ 2, 3 RDG.

Vorliegend werbe das Unternehmen nicht allein mit der reinen Übersendung des zu erstellenden Gutachtens. Die Übersendung wäre nicht als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung einzustufen. Vielmehr biete sich das Unternehmen erkennbar und für den Kunden erwartbar an, für die schnelle und unkomplizierte Abwicklung (des Schadensfalles) zu sorgen.

Dieses pauschale Angebot beinhalte auch die rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Hinblick etwa auf Haftungsanteile und Schadenshöhe. Dabei sei gerade zu beachten, dass die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Kfz-Meisters, des Mietwagenunternehmers und des technischen Sachverständigen gehöre.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Sachverständigenwesen >>

F 11 244/24

fjg

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61348 Bad Homburg vor der Höhe
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