Abnehmen ist mühselig und langwierig. Schnellen Erfolg versprach die Werbung eines Unternehmers: Mit Hilfe von Bettunterlagen und Duftkissen könne man im Schlaf schlank werden. Wie das „revolutionäre Prinzip“ funktionieren soll, wurde ebenfalls erläutert. Der in den Produkten enthaltene Blasentang nehme Informationen über die Wärme und Feuchtigkeit auf, gelange so in die Körperzellen des Schläfers und entfalte dort seine Wirkung im Sinne einer Fettverbrennung.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Aussagen als irreführend beanstandet. Da das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgab, reichte die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Kassel ein. Die Richter geben der Klage statt: Sie befanden, dass derjenige, der mit einem solchen Produkt auf den Markt gehe und die Wirkungsweise als feststehend darstelle, dies auch beweisen müsse. Nur durch Vorlage von wissenschaftlich fundierten Gutachten hätte die Beklagte die vermeintliche Gewichtsreduzierung nachweisen können. Einen solchen Beweis sei sie schuldig geblieben. Verurteilt wurde nicht nur der in Luxemburg ansässige Hersteller, sondern auch das Kasseler „Servicebüro“, das im Internetauftritt als Ansprechpartner genannt worden war (Landgericht Kassel, Urteil vom 21.01.2010, Az. 11 O 4138/09).
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