Die Wettbewerbszentrale erhielt Beschwerden zu öffentlichen Aussagen eines Unternehmens, das basierend auf dem Geschäftsmodell von Kryptowährungen Crowdfunding-Projekte anbietet. Der Geschäftsführer des sogenannten „Start-up-Accelerator“ äußerte sich in einem im Internet veröffentlichten Interview zu den von seinem Unternehmen angebotenen Crowdfunding-Projekten dahingehend, dass er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Prädikat „erstes regulatorisch geprüftes ICO in Deutschland“ erhalten habe. Außerdem behauptet das Unternehmen, dass die BaFin bestätigt habe, es sei als erstes ICO Unternehmen „offiziell komplett compliant“ in Deutschland.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbeaussagen als irreführend, weil die Tätigkeit des Unternehmens der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gar nicht unterliegt. Die zum Kauf angebotenen sogenannten „Token“ sind weder Wertpapiere noch Vermögensanlagen, über deren Angebot die BaFin tatsächlich eine Aufsicht ausführt. Auch überprüft die BaFin die von dem Unternehmen angebotene Produkte nicht und hat daher auch eine entsprechende Bestätigung über die sogenannte „Compliance“ nicht erteilt. Im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Crowdfunding-Anbieter, in Zukunft auf solche, nicht den Tatsachen entsprechende Aussagen über eine Bestätigung und Überprüfung durch die BaFin zu verzichten.
F 5 0426/18
pbg
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