Die für die Abrechnung der IKEA-Family Bezahlkarte zuständige Kreditbank berechnete Kunden, deren Lastschrift von der Bank nicht eingelöst werden konnte, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 10 Euro zusätzlich zu den Rücklastschriftkosten der Empfängerbank (Fremdkosten). Begründet wurde dies mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, dem Preisverzeichnis, in dem eine solche Pauschalgebühr vorgesehen sei und mit System- und Personalkosten im Hause der Bank.
Gegenüber den Kunden beharrte die Bank auf Zahlung dieser Kosten, obwohl der Bundesgerichtshof bereits am 17. September 2009 (Az. Xa ZR 40/08) entschieden hatte, dass eine solche pauschalierte Entgeltforderung Verbraucher mangels Rechtsgrundlage unangemessen benachteiligt. Gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet sich die Bank nunmehr rechtsverbindlich, zukünftig ein solch pauschales Entgelt nicht mehr zu verlangen und sich gegenüber den Kunden auch nicht mehr auf diesen Teil des Preisverzeichnisses zu berufen.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend