Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 21. Juli 2010, Az. 16 O 74/10, entschieden, dass die Bewerbung von Geflügelprodukten mit den Bezeichnungen „Tello Tonnato“ und „Carpacioso“ unter Verwendung der Aussage „Vorspeise italienischer Art“ nicht wettbewerbswidrig ist.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Aufmachung der Produkte „Tello Tonnato“ und „Carpacioso“ als irreführend beanstandet, weil die Verwendung der beiden Begriffe verbunden mit der Aussage „Vorspeise italienischer Art“ sowie den bildlichen Darstellungen, die sehr starke Ähnlichkeit zu den bekannten italienischen Vorspeisen „Vitello Tonnato“ und „Carpaccio“ aufweisen, den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, dass es sich gerade um diese auch in Deutschland beliebten Gerichte aus Kalbs- und Rindfleisch handelt.
Das Landgericht Bielefeld hat ausgeführt, dass mit der Gestaltung der Verpackungen zwar die Nähe zu den geschätzten italienischen Vorspeisen „Vitello Tonnato“ und „Carpaccio“ gesucht werde. Der Hinweis unter den jeweiligen Produktbezeichnungen, dass es sich einmal um „herzhaft gegarten Putenbraten“ und einmal um „saftigen Putenlachsschinken“ handele, sei für die Verbraucher jedoch ausreichend, um zu erkennen, dass die Produkte aus Geflügelfleisch bestehen. Gegen die Annahme einer Irreführung spreche auch die Abbildung der Marke „Gutfried“, die durch das Zeichen des Hahns ebenfalls auf die Verwendung von Geflügelfleisch hindeute. Die Gesamtaufmachung sei geeignet, eine Verwechslung mit den beliebten Spezialitäten aus Italien auszuschließen.
Die Wettbewerbszentrale hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt.
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