Der BGH entscheidet am 21. Februar 2019 über die Zulässigkeit der unaufgeforderten Aufschaltung eines separaten Wifi-Hotspots bei WLAN-Kunden (Az. I ZR 23/18).
Die Beklagte, eine Telekommunikationsdiensteanbieterin, stellt den Kunden ihrer Internetanschlussleistungen einen WLAN-Router zur Verfügung. Dieser ist gegen den unberechtigten Zugang Dritter durch eine nur mit Passwort zu öffnende Verschlüsselung gesichert und verbleibt im Eigentum der Beklagten.
In einem Schreiben teilte die Beklagte Anfang 2016 ihren Kunden mit, dass sie die Konfiguration der WLAN-Router dahin ändern werde, dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde, dass Dritten einen Zugang zum Internet eröffne. So wollte die Beklagte ein flächendeckendes WLAN-Netz erstellen. Die Klägerin sah in dieser unaufgeforderten Einrichtung eines Wifi-Spots bei den Verbrauchern eine unzumutbare Belästigung i. S. v. § 7 Abs. 1 UWG und aggressive Geschäftspraktik. Sie vertrat den Standpunkt, dass für die Konfiguration eines solchen zweiten Signals eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei.
Das LG Köln gab der Unterlassungsklage statt (Urteil v. 09.05.2017, Az. 31 O 227/16). Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG Köln das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil v. 02.02.2018, Az. 6 U 85/17). Nun hat der BGH über die Revision der Klägerin zu entscheiden.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des BGH vom 17.12.2018 >>
Entscheidungen der Vorinstanzen in dieser Sache im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
LG Köln, Urteil v. 09.05.2017, Az. 31 O 227/16 >>
OLG Köln, Urteil v. 02.02.2018, Az. I-6 U 85/17 >>
(lk/es)
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