Mit Urteil vom 06.05.2015 (Az. 12 O 337/14; nicht rechtskräftig) hat das LG Düsseldorf auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Betreibergesellschaft des Preisvergleichsportals unter www.trivago.de die bezifferte Angabe buchbarer Hotels pro Destination in Anzeigen auf dem Internetprotal „google“ untersagt, wenn die Zahl der tatsächlich im Rahmen der angebotenen Destination buchbaren Hotels unter der beworbenen Zahl liegt.
Die Beklagte bietet im Internet über die Adresse www.trivago.de einen Preisvergleichsdienst für Hotelübernachtungen an. Gleichzeitig bewirbt die Beklagte im Internetportal „google“ das Hotelangebot. Am 30.07.2014 gab die Beklagte im Rahmen einer Werbeanzeige auf „google“ die Zahl der Hotels für den Ort Winterberg mit 297 sowie für den Ort Sölden mit 610 Hotels an. Die Angaben auf der eigenen Internetseite wichen hiervon jedoch gravierend ab. So wurden am gleichen Tag für den Ort Winterberg „60 von 242 Hotels“ angegeben. Für die Anfrage „Hotels Sölden“ gab die Beklagte die Zahl „82 von 554“ an.
Die gravierende Abweichung der werblichen Angabe im Internetprotal „google“ vom tatsächlichen Angebot auf der eigenen Internetseite sah das Landgericht als eine irreführende Werbeangabe über die tatsächlich zur Verfügung stehende Zahl von Hotels an und gab der Klage der Wettbewerbszentrale vollumfänglich statt.
(F 20786/14)
hfs
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG München I: Werbung mit Bezeichnung „Versicherung“ durch eine Versicherungsvermittlerin irreführend
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung von Hörgeräten mit Aktionspreis
-
Rückblick: Online-Seminar zu Green Claims und Nachhaltigkeit in der Werbung – Update Rechtsprechung und Regulierung
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit UVP bei Möbel-Eigenmarken
-
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab 28. Juni 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen