In Zeiten knappen Wohnraums sind Baugrundstücke sehr gefragt, weshalb ein Entwickler von Bauland einzelne Projekte für die Öffentlichkeit auf seiner Webseite bewarb. Ein Bauprojekt wurde wie folgt angepriesen:
„Baugebiet ‚ehemalige Pferdewiese X‘‘
- voll erschlossene Baugrundstücke
- direkt bebaubar
- …“
Tatsächlich handelte es sich jedoch bei den beworbenen Grundstücken nicht um ausgewiesenes Bauland, da das Bauleitplanverfahren nicht abgeschlossen war. Von „voll erschlossenen Baugrundstücken“ und einer direkten Bebaubarkeit konnte also keine Rede sein. Die Werbung wurde deshalb unter dem Aspekt einer Irreführung beanstandet.
Das werbende Unternehmen gab die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und modifizierte unverzüglich die Internetwerbung, so dass der Fall außergerichtlich abgeschlossen werden konnte.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Immobilienwirtschaft >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale / Jahresbericht 2019, „Kapitel Immobilienwirtschaft“ >>
B 1 0184/21
jb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Jahrestagung 2025 der Wettbewerbszentrale mit Blick in die Zukunft
-
TikTok-Shop: Uneingeschränkt geltende Informationspflichten
-
DSA-Verfahren: Mündliche Verhandlung vor dem OLG Frankfurt
-
Das „am schnellsten zu reinigende Milchsystem aller Zeiten“ – oder doch nicht?
-
OLG Stuttgart: Herstellernahes Unternehmen entwertet Preisempfehlung bei regelmäßiger Unterschreitung