Das Landgericht Stendal hat jüngst die Werbung für Arbeitshandschuhe mit dem Hinweis „CE-geprüft“ für irreführend gehalten (Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08) und ist damit der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als irreführend beanstandet, weil diese suggerierte, eine neutrale Stelle hätte die Qualität der beworbenen Arbeitshandschuhe überprüft, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Im Unterschied zu Gütesiegeln handelt es sich bei der CE-Kennzeichnung um eine Erklärung des Herstellers selbst, dass der betreffende Artikel richtlinienkonform ist.
Dies sah auch das Gericht so und hat in den Urteilsgründen klargestellt:
„Bei den CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätskennzeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts, sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers dar.“
Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Formulierung „CE-geprüft“ im konkreten Fall den Eindruck erwecke, eine neutrale Stelle habe die Prüfung vorgenommen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil in der Werbung auf die Tatsache einer „Prüfung“ verwiesen wird und damit dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, das gekennzeichnete Produkt gewährleiste eine besondere Sicherheit, was angesichts des vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalts des CE-Zeichens nicht der Fall sei. Die Werbung gehe über die bloße Angabe des CE-Kennzeichens hinaus und vermittle einen Vorzug gegenüber Konkurrenzprodukten, was irreführend sei.
In der Sicherheitswirtschaft ist die Verwendung von Qualitäts- bzw. Gütezeichen weit verbreitet. Hierzu zählt beispielsweise das GS-Zeichen („GS=Geprüfte Sicherheit“, vgl. § 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz). Im Unterschied zu dem CE-Kennzeichen ist für die Erlangung eines solchen Zeichens ein gewisser finanzieller Aufwand erforderlich, da das GS-Zeichen durch eine unabhängige Prüfstelle zuerkannt wird. Soweit mit der CE-Kennzeichnung (geregelt in § 6 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) geworben und dabei der Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein – beispielsweise dem GS-Zeichen vergleichbares – Gütezeichen, ist das irreführend. Bei der Wettbewerbszentrale sind in diesem Jahr einige Beschwerden zu derartiger Werbung im Zusammenhang mit dem CE-Kennzeichen eingegangen. Bis auf das vor dem Landgericht Stendal geführte Verfahren konnten diese außergerichtlich erledigt werden.
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