Home News Bundesgerichtshof: Werbung mit „Telefonieren für 0 Cent!“ intransparent – Angabe weiterer Kosten für Telefonanschluss und Grundgebühr erforderlich

Bundesgerichtshof: Werbung mit „Telefonieren für 0 Cent!“ intransparent – Angabe weiterer Kosten für Telefonanschluss und Grundgebühr erforderlich

Mit gestern veröffentlichtem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die an die Allgemeinheit gerichtete Werbung mit der Aussage „Telefonieren für 0 Cent!“ nur dann hinreichend transparent ist, wenn auch die Kosten für die Bereitstellung des Telefonanschlusses sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren angegeben werden (Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05).

Mit gestern veröffentlichtem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die an die Allgemeinheit gerichtete Werbung mit der Aussage „Telefonieren für 0 Cent!“ nur dann hinreichend transparent ist, wenn auch die Kosten für die Bereitstellung des Telefonanschlusses sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren angegeben werden (Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05).

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte in einer Zeitungsanzeige mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Aussage „Telefonieren für 0 Cent!“ geworben. Der nachfolgende Text lautete:

„In 11 Tagen ist es soweit: Am 1.10. kommt der neue XXL-Tarif für alle! Seien auch Sie dabei, wenn Telefonieren günstiger als günstig wird! Denn mit dem neuen XXL-Tarif von … kann jeder das ganze Wochenende und an Feiertagen für 0 Cent* telefonieren. Und zwar deutschlandweit. Mit wem man will und solange man will.“

Der Sternchenhinweis wurde wie folgt aufgelöst:

„Gilt am Wochenende und an allen bundeseinheitlichen Feiertagen für Verbindungen (keine Online-Verbindungen) im City- und Deutschlandtarif der … und ist im geringfügig höheren monatlichen Grundpreis enthalten. AktivPlus xxl kostet mtl. 9,22 EUR.“

Der BGH hat in der so gefassten Werbeanzeige einen Verstoß gegen die nach der Preisangabenverordnung geltenden Pflicht zur Angabe von Endpreisen gesehen. Durch den Slogan „Telefonieren für 0 Cent!“ werde bei dem Werbeadressaten der Eindruck erweckt, er könne die Leistung kostenfrei in Anspruch nehmen, was jedoch tatsächlich nicht zutreffe. Denn die Nutzung des umworbenen Tarifs erfordere das Vorhandensein eines Telefonanschlusses des beklagten Anbieters. Da ohne diesen Anschluss und monatlich anfallende Grundgebühren das Angebot „Telefonieren für 0 Cent!“ nicht in Anspruch genommen werden könne, stelle dieses ein einheitliches Leistungsangebot dar. Der Verbraucher werde über den tatsächlichen Wert des Angebots aber unzureichend informiert, was nach dem Zweck der Preisangabenverordnung gerade vermieden werden solle.

Quelle und weiterführende Informationen:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008, Az. I ZR 139/05 – Telefonieren für 0 Cent! >>

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