Der Wettbewerbszentrale sind im ersten Quartal 2011 zahlreiche Beschwerden über zwei Stromanbieter zugegangen, die nach dem 15. Oktober 2010 – an diesem Tag wurde die Anhebung der EEG-Umlage um rd. 1,5 ct/kWh zum 1. Januar 2011 angekündigt – mit vergleichsweise günstigen Strompreisen geworben haben. Angelockt von diesen Preisen und der entsprechend guten Platzierung bei Vergleichsportalen im Internet entschieden sich Ende 2010 viele Verbraucher für einen Wechsel zu diesen Stromanbietern. Nach Vertragsschluss und noch vor Beginn der Stromlieferung Anfang 2011 wurde ihnen jedoch mitgeteilt, dass die Strompreise aufgrund der angehobenen EEG-Umlage erhöht werden. Die Strompreise, mit denen die Verbraucher angelockt wurden, stellten sich somit als falsch heraus. Die Anhebung der EEG-Umlage zum 1. Januar 2011 hätte bei der Preiswerbung Ende 2010 berücksichtigt werden müssen, da sie den Stromanbietern bereits bekannt war.
Die beiden Stromanbieter haben nach auf das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG gestützten Abmahnungen der Wettbewerbszentrale jeweils eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
HH 2 0017/11 u. HH 2 0085/11
dt
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