Zu diesem Schluss ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung gekommen (Urteil vom 13.06.2019, Rs. C-193/18). Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass ein internetbasierter E Mail-Dienst, wie Gmail, kein „elektronischer Kommunikationsdienst“ i. S. d. Kommunikation-Rahmen-RL (2002/21/EG) darstellt. Das führt im Ergebnis dazu, dass ein solcher Dienst nicht gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) meldepflichtig ist.
Sachverhalt
Die BNetzA war der Auffassung, dass es sich bei dem E-Mail-Dienst Gmail um einen Telekommunikationsdienst i. S. v. § 6 Abs. 1 TKG i. V. m. § 3 Nr. 24 TKG handle und dass er deshalb der dort geregelten Meldepflicht gegenüber der BNetzA unterliege. Mit einem auf § 126 TKG gestützten Bescheid stellte die BNetzA förmlich fest, dass Google mit Gmail einen Telekommunikationsdienst betreibe, und forderte Google unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu auf, der im TKG vorgesehenen Meldepflicht nachzukommen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch von Google wies die BNetzA als unbegründet zurück. Die Klage von Google gegen diesen Bescheid ging bis zum OVG NRW. Da die gesetzliche Definition im Telekommunikationsgesetz auf eine annähernd gleichlautende Bestimmung der Kommunikation-Rahmen-RL (2002/21/EG) zurückgehe, kam es für das Oberverwaltungsgericht maßgeblich auf die Vorgaben des europäischen Rechts an. Daher legte es dem EuGH drei Vorlagefragen zu diesem Verfahren zur Vorabentscheidung vor.
Worum geht es?
Zentrale Frage bei dem Verfahren vor dem EuGH war, ob der Dienst Gmail einen Dienst darstellt, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht. Denn nur wenn dies bejaht würde, wäre der Dienst von Gmail als Telekommunikationsdienst i. S. v. § 6 Abs. 1 TKG einzuordnen. Dies ergebe sich aus der Definition des Begriffs „Telekommunikationsdienst“ in § 3 Nr. 24 TKG.
Ansicht des VG Köln (Urteil v. 11.11.2015, Az. 21 K 450/15)
Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass es für die Einordnung der Frage, ob Gmail Signale übertrage, nicht darauf ankomme, ob die Übertragung von Signalen im Wesentlichen über das offene Internet erfolge und damit nicht von Google selbst, sondern von den Internet Access Providern (im Folgenden: Internetzugangsanbieter) erbracht werde. Denn Google sei die Signalübertragungsleistung der Internetzugangsanbieter zurechenbar, weil sie sich diese Signalübertragungsleistung für ihre Zwecke faktisch zu eigen mache und insbesondere mit ihren informationstechnischen Verarbeitungsleistungen selbst einen essenziellen Beitrag für das Funktionieren des Telekommunikationsvorgangs erbringe.
Ansicht von Google
Google ist entgegen der Auffassung des VG Köln der Ansicht, Gmail sei kein Telekommunikationsdienst, da dieser Dienst selbst keine Signale übertrage. Als reiner Webmail-Dienst setze Gmail zwar wie andere OTT Dienste, wie etwa das Online-Banking, eine Signalübertragung in diesem Sinne voraus. Die Signalübertragung erfolge aber nicht durch Google selbst, sondern – sowohl für die Datenübermittlung zwischen den Nutzern von Gmail und den E Mail-Servern von Google als auch für die Datenübermittlung zwischen den E Mail-Servern von Google und den E Mail-Servern anderer E Mail-Dienste – durch die Internetzugangsanbieter. Die Signalübertragungsleistung sei ihr auch nicht zurechenbar, weil die Signalübertragung über das offene Internet nach dem „Best-Effort-Prinzip“ („nach bestem Bemühen“) erfolge. Google könne daher weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Kontrolle über den Vorgang der Signalübertragung ausüben.
EuGH bestätigt Ansicht von Google
Der EuGH entschied nun, dass es für die Einstufung eines solchen Dienstes als „ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehe[nd]“ i. S. v. Art. 2 lit. c Kommunikation-Rahmen-RL nicht ausreiche, wenn der Erbringer eines internetbasierten E Mail-Dienstes bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten tätig werde, entweder weil er den E Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne oder er die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet würden.
Der E Mail-Dienst Gmail könne daher in Ermangelung jedes anderen Anhaltspunkts, der geeignet wäre, die Verantwortlichkeit von Google gegenüber den Inhabern eines Gmail-Kontos bei der Übertragung der für das Funktionieren des Dienstes erforderlichen Signale zu begründen – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei –, nicht als „elektronischer Kommunikationsdienst“ i. S. v. Art. 2 lit. c Kommunikation-Rahmen-RL eingeordnet werden.
Entscheidung des OVG NRW
Das Oberverwaltungsgericht muss nun auf der Grundlage des EuGHG-Urteils entscheiden.
Ausblick
Die dem Urteil zu Grunde liegenden Regelungen der Kommunikation-Rahmen-RL laufen Ende 2020 aus. Die neuen Regelungen wurden bereits im Dezember 2018 auf europäischer Ebene erlassen und müssen bis zum 21. Dezember 2020 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden (Richtlinie 2018/1972/EU über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation). Dieser sogenannte TK-Kodex (2018/1972/EU) sieht in seinem Art. 4 Nr. 4c vor, dass zukünftig unter „elektronische Kommunikationsdienste” auch „interpersonelle Kommunikationsdienste“ fallen. Das sind Kommunikationsdienste, die nicht selbst eine Signalübertragung über Kommunikationsnetze vornehmen, sondern über die Infrastruktur des offenen Internets übertragen werden (sog. OTT-Dienste), wie z. B. Gmail, WhatsApp und Threema. Damit dürfte Gmail zukünfig anders zu beurteilen sein.
Weiterführende Informationen
Urteil des EuGH vom 13.06.2019, Rs. C-193/18 >>
cb
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