Fünf Jahre, fünf Internet-Riesen: Seit Inkrafttreten der 10. GWB-Novelle hat das Bundeskartellamt insgesamt fünf Mal „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ festgestellt. Betroffen waren Microsoft, Google, Amazon, Apple und Meta. Alle Verfahren beschäftigten sich also mit der Digital Economy. Nicht überraschend, Ziel des im Jahr 2021 neu eingeführten § 19a GWB war ausdrücklich, große Digitalkonzerne kartellrechtlich zu erfassen.
Digitale Ökosysteme als Regelsetzer
In den bereits durchgeführten Verfahren zu § 19a UWG begründete das Bundeskartellamt (BKartA) seine Feststellung mit den Strukturen digitaler Ökosysteme von marktstarken Unternehmen der Digital Economy. Digitale Ökosysteme zeichneten sich durch ein marktübergreifendes Portfolio mit vielfältig miteinander verbundenen Angeboten aus, das große Teile des Bedarfs der Kunden abdecke. Diese Unternehmen könnten von Verbundvorteilen profitieren und nehmen die Rolle eines Regelsetzers ein. Ein solches Ökosystem habe überragende Bedeutung für den Marktzugang sowie enormen Einfluss auf andere Marktteilnehmer. Es seien ausgeprägte Lock-In Effekte zu befürchten.
Sicherung des Marktzugangs für Wettbewerber
Fokus der speziellen Verbotstatbestände aus § 19a Abs. 2 GWB ist die Sicherung des Marktzugangs für Wettbewerber, insbesondere im Bereich der Beschaffungs- und Absatzmärkte und der kartellrechtswidrigen Interoperabilität.
Missbräuchliche Verhaltensweisen stellte das BKartA bereits gegenüber Google rechtskräftig fest. Jüngstes Beispiel ein 2025 beendetes Verfahren: Die Google Automotive Services bestehend aus Navigation, App-Store und Sprachassistenz mussten Autohersteller bislang stets als Paket lizensieren. Dagegen schritt das BKartA ebenso ein wie gegen einschränkende Vertragsbedingungen bei der Lizensierung von Google Maps Inhalten durch Unternehmen.
Derzeit noch nicht abgeschlossene Verfahren beschäftigen sich mit algorithmischen Preisgrenzen für Angebote auf Amazon Marketplace. Ein noch laufendes Verfahren gegenüber Apple betrifft die Prüfung von Apples Tracking-Regelung für Dritt-Apps. Es besteht der Verdacht, Apple bevorzuge sich bei seinen Werbemaßnahmen, der Attribution von Werbeerfolg und der Vermeidung von Werbebetrug gegenüber anderen Marktteilnehmern.
Private Rechtsdurchsetzung
Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer können ihre kartellrechtlichen Ansprüche nach Erlass einer rechtskräftigen und vollziehbaren Untersagungsverfügung durch das BKartA selbstständig privatrechtlich durchsetzen.
Daneben ist auch die Wettbewerbszentrale als Unternehmens-Verband zur Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung befugt. Über Wettbewerbsbeschränkungen anderer Wettbewerbsteilnehmer können sich Unternehmen und Dritte daher beim Verband beschweren.
Ihre Ansprechperson
Jennifer Müller, LL.M.
Referentin für Wettbewerbsrecht
Wettbewerbszentrale e.V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg
Telefon: +49 6172 121532
jem
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit Rabatt auf UVP
-
Update: Klagen gegen Augenscreening in dm-Filialen eingereicht
-
LG Karlsruhe: Verbotene Werbung als Arzt für Dritte auf Social Media
-
OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit CO₂-Kompensation bei Flügen
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit Klimaneutralität im Bau
