Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine Streitigkeit mit einem in Österreich ansässigen Unternehmen hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Gewährung von Gutscheinen an Architekten außergerichtlich beigelegt.
Das Unternehmen, welches Entwässerungssysteme vertreibt, hatte im Rahmen einer „Ausschreibungsaktion“ Schreiben an freie Architekten in Deutschland versandt. Darin enthalten war das Angebot von Essensgutscheinen zu Gunsten der Architekten für den Fall, dass diese im Rahmen einer Ausschreibung für Bauherrn die Entwässerungssysteme des Unternehmens im Wert von mindestens 1.500,00 € berücksichtigen.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist die „Ausschreibungsaktion“ wettbewerbswidrig, werden die angeschriebenen Architekten durch dieses Angebot doch aufgefordert, gegen ihre Berufsgrundsätze zu verstoßen. Danach ist es Architekten untersagt, von Unternehmern Geldgeschenke oder andere Zuwendungen zu fordern oder anzunehmen. Die Wettbewerbszentrale hat deshalb das Unternehmen abgemahnt, woraufhin dieses sich zur Unterlassung verpflichtete (S 2 0 778/07).
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG Berlin II: Werbung für Lebensmittel als „verträglich“ kann unzulässig sein
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale vertreten beim Hessischen Sachverständigentag der IHK
-
Dark Patterns: Die fehlende Gesetzeslücke?
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Gewinnchance bei kostenlosem Hörtest als verbotene Zuwendung
-
Wettbewerbszentrale klagt erneut wegen Plattformhaftung gegen Amazon
