Die Klage Deutschlands gegen die Richtlinie über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen in anderen Medien als dem Fernsehen (2003/33/EG) soll nach der Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofes Philippe Léger abgewiesen werden.
Verliert Deutschland die Klage, ist zukünftig Zigarettenwerbung im Rundfunk, in den Printmedien und im Internet verboten. Es handelt sich um die dritte Nichtigkeitsklage Deutschlands gegen eine Richtlinie in Bezug auf Tabakerzeugnisse.
Deutschland macht insbesondere geltend, dass mit Artikel 95 EG-Vertrag die falsche Rechtsgrundlage für die Richtlinie gewählt worden sei.
Im Detail:
Der Generalanwalt stellt zunächst fest, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Richtlinie noch erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen auf dem Gebiet der Werbung und des Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen gab. Er prüft sodann die Auswirkungen dieser Unterschiede auf den Binnenmarkt.
In Bezug auf die Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse vertritt er die Ansicht, dass diese Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen, von denen die meisten auf eine Beschränkung oder ein Verbot solcher Werbung abzielen, zwangsläufig zu einer Behinderung nicht nur des freien Warenverkehrs, sondern auch des freien Dienstleistungsverkehrs führten. Angesichts der Entwicklung dieser nationalen Regelungen hin zu immer stärkeren Beschränkungen bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich solche Hindernisse verstärken und auf neue Mitgliedstaaten ausdehnen. Außerdem können nationale Maßnahmen, mit denen die Werbung für Tabakerzeugnisse verboten oder beschränkt wird, der Verbreitung von Rundfunksendungen und elektronischen Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, wenn die Sendungen oder Mitteilungen Werbeanzeigen zugunsten der genannten Erzeugnisse enthalten.
Auch die Tätigkeit des Sponsoring von Rundfunksendungen durch Wirtschaftsteilnehmer des Tabaksektors war der Verschärfung der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Werbeformen für solche Erzeugnisse nicht entzogen. Unterschiede zwischen den einschlägigen nationalen Regelungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Richtlinie bereits entstanden oder standen wahrscheinlich kurz bevor. Solche Unterschiede können zu Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs führen. Alle diese Hemmnisse rechtfertigen nach Ansicht des Generalanwalts die vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffene Wahl der Rechtsgrundlage für die Richtlinie.
Die zur Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, dienende Bestimmung des EG-Vertrags ist nämlich geeignet, die voneinander abweichende Entwicklung der einschlägigen nationalen Regelungen abzustellen, die erheblich zur Fragmentierung des Binnenmarktes beitrug. Schließlich hebt Léger hervor, dass die Richtlinie tatsächlich die Beseitigung oder Verhinderung von Hemmnissen des freien Verkehrs zum Gegenstand hat. Sie sieht insoweit vor, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Waren, die mit ihr im Einklang stehen, nicht verbieten oder einschränken dürfen, und erlaubt es den Mitgliedstaaten nicht, im Bereich der Werbung oder des Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen strengere Vorschriften zu erlassen, die sie zum Schutz der Gesundheit für erforderlich halten. Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof deshalb vor, die von Deutschland erhobene Klage abzuweisen.
Rechtssache C-380/03
Hinweis: Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.06.2006
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