Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern mit Urteil in der Rechtssache C-404/06 entschieden, dass ein Unternehmer vom Käufer keinen Wertersatz für die bisherige Nutzung eines Geräts verlangen darf, wenn dieses während der Garantiezeit ausgetauscht werden muss.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin im Jahr 2002 bei einem Versandhandelsunternehmen einen Herd gekauft. Die Emailleschicht des Backofens löste sich im Januar 2004, weshalb die Käuferin Ersatzlieferung verlangte. Das mangelhafte Gerät gab sie dem Unternehmen zurück. Dieses verlangte von der Käuferin Nutzungsersatz für die Dauer der Nutzung des mangelhaften Geräts auf der Grundlage des § 439 Abs. 4 BGB.
Nachdem die Vorinstanzen Landgericht Nürnberg-Fürth und Oberlandesgericht Nürnberg befunden hatten, dass dem Unternehmen entgegen der gesetzlichen Regelung ein Nutzungsersatz nicht zustehe, wurde dem Bundesgerichtshof nach Revision die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Dieser bezweifelte, dass die deutsche Regelung im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 1999/44 stehe, wonach die Ersatzlieferung „unentgeltlich“ und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher“ erfolgen müsse. Vor diesem Hintergrund hatte der BGH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2008 >>
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