In einem weiteren Verfahren wird der BGH Gelegenheit haben, über die Zulässigkeit eines von einer Sparkasse verlangten Bankentgelts (hier: Entgelt für Barauszahlungen am Bankschalter) zu entscheiden. Der Senat hat in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung für den 14. Mai 2019 anberaumt (Az. XI ZR 768/17).
Im konkreten Fall hatte die beklagte Sparkasse je nach Kontomodell für die Auszahlung von Bargeld an der Kasse 2 Euro oder 1 Euro berechnet. Eine Freipostenregelung sehen die AGB der Sparkasse nicht vor. Die Wettbewerbszentrale hatte die Berechnung des Entgelts für die Barauszahlung an der Kasse als unzulässig beanstandet und Unterlassung begehrt. Sie hält diese Praxis für unzulässig und stützt sich dabei auf zwei Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1993 und 1996(BGH, Urteil vom 30. November 1993 – XI ZR 80/93, und Urteil vom 7. Mai 1996 – XI ZR 217/95).
Die Beklagte hält diese Entscheidungen – ebenso wie die beiden Vorinstanzen – nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstrechts für nicht mehr anwendbar. Das OLG München als Vorinstanz war darüber hinaus der Auffassung, dass die Klauseln im Preisverzeichnis der Sparkasse, die die Berechnung des Entgeltes vorsehen, nicht der Inhaltskontrolle des AGB Rechts unterliegen (OLG München, Urteil vom 12. Oktober 2017, 29 U 4903/16)
Gerade zu dem Thema der Inhaltskontrolle von Regelungen im Preisverzeichnis einer Bank hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach entschieden (zum Beispiel zu Entgelten bei Darlehen, BGH Urteil vom 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15).
Der OLG-Senat hatte die Revision zugelassen, die die Wettbewerbszentrale auch eingelegt hat, um diese grundsätzliche Frage höchstrichterlich klären zu lassen.
Weiterführende Informationen
Terminankündigung des Bundesgerichtshofes >>
News vom 08.06.2018 // Weiteres Bankentgelt durch den Bundesgerichtshof untersagt >>
pbg
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