Die Wettbewerbszentrale will in dem vor dem OLG Stuttgart geführten Berufungsverfahren gegen die Drogeriemarktkette Müller Markt in der Frage der Einlösung fremder Rabatt-Gutscheine Klarheit für den Einzelhandel erreichen: Für den 18. Juni 2015 ist dort Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (OLG Stuttgart, Az. 2 U 148/14).
Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob die beklagte Drogeriemarktkette mittels einer Werbeaktion Kunden anbieten darf, auch Rabatt-Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaktion als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet: Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Man mache sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zu Nutze, sondern vernichte sie auch dergestalt, dass den herausgebenden Unternehmen die mit der Auswertung der Gutscheineinlösung einhergehenden Möglichkeiten von Marketinganalysen genommen würden.
Nachdem das Landgericht Ulm mit Urteil vom 20. November 2014, Az. 11 O 36/14 KfH (nicht rechtskräftig), die Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller für zulässig angesehen hatte, hat die Wettbewerbszentrale Berufung zum OLG Stuttgart eingelegt, um letztlich eine Klärung auch für den gesamten Einzelhandel erreichen. Denn eine höchstrichterliche Entscheidung zu einem solchen Sachverhalt gibt es bislang nicht. Der Ausgang des Verfahrens könnte also eine Weg weisende Bedeutung für den Handel haben.
Wettbewerbszentrale
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