Das Landgericht Stuttgart hat in einer aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 24.11.2010 Az. 39 O 71/10 KfH entschieden, dass die Werbung eines Einzelunternehmens mit dem Hinweis „Taxi-Zentrale“ irreführend und wettbewerbswidrig nach §§ 3, 5 UWG ist, da die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Bezeichnung „Taxi-Zentrale“ von einem Zusammenschluss ortsansässiger Taxiunternehmen ausgehen. Die Taxi-Zentralen würden im Interesse aller angeschlossenen Taxiunternehmer den Einsatz der Fahrzeuge koordinieren, insbesondere die Anrufe, die bei der zentralen Organisationsstelle der Taxi-Zentrale eingehen, entgegen nehmen und an die jeweils freien Fahrer weiterleiten. Auch bei der Bezeichnung „Taxi-Zentrale Flad“, also der Bezeichnung unter Hinzusetzung des Familiennamens, gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass es sich um einen organisatorischen Verbund einer Vielzahl von Taxiunternehmen handelt, der eine gewisse Größe und Bedeutung aufweist.
(S 3 0108/10) gb
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