Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 09.11.2010, Az. 18 O 228/10 die Ansicht der Wettbewerbszentrale bestätigt, wonach die Werbung auf einer Internetplattform für den Verkauf eines
BMW 116 i Navi/Klimaaut/GARANTIE/PD/C
irreführend ist, wenn das so beworbene Fahrzeug nicht mit einem werkseitig angebotenen Navigationssystem ausgestattet ist. Denn das an zentraler Stelle im Zusammenhang mit dem Fahrzeugtyp genannte Ausstattungsmerkmal insinuiert, dass das beworbene Fahrzeug über ein entsprechendes Navigationsgerät verfügt. Tatsächlich jedoch wurde dem Kunden bei Kauf des Fahrzeuges ein mobiles Navigationsgerät überreicht, welches im Handel bereits für etwa € 40,00 angeboten wird.
Neben der Nennung in der Headline hatte der Autohändler in der Fahrzeugausstattung neben ABS, Airbag und weiteren Ausstattungsmerkmalen auch mit der Angabe „Navigationssystem“ geworben und zudem unter der Rubrik Fahrzeugbeschreibung noch die Angabe „Navigationssystem mit Kartendarstellung“ gemacht. Das Gericht weist darauf hin, dass mit dem Begriff „Fahrzeugausstattung“– anders als bei dem Begriff „Fahrzeugzubehör“ – Merkmale beschrieben werden, die bereits ab Werk oder zu einem späteren Zeitpunkt fest in das Fahrzeug installiert wurden. Dies zeige sich an den übrigen dort genannten Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeuges. Außerdem berücksichtigt das Gericht, dass es sich bei unterschiedlichen Varianten von Navigationsgeräten um wertbildende Faktoren handelt, insbesondere werkseitig fest eingebaute Geräte in der Regel mehrere hundert Euro kosten, wohingegen mobile Navigationsgeräte, die vom Elektro- oder Autohandel angeboten werden, deutlich günstiger sind, weswegen der Autohändler auch über einen entscheidenden wertbildenden Faktor für einen Gebraucht-PKW getäuscht hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
ao
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