In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren gegen die Plattform etsy findet am 15. Mai 2025 vor dem OLG Frankfurt am Main die mündliche Verhandlung statt (Az. 6 UKl 2/24).
„Kenne deinen Vertragspartner“? Das kann auf Plattformen schwierig sein. Zwar verpflichtet Art. 30 Abs. 7 DSA B2C-Online-Plattformen dazu, Adresse und Kontaktdaten der gewerblichen Anbieter auf den Plattformen zu veröffentlichen; diese impressumsartigen Informationen fehlen jedoch teilweise, obwohl sie elementar sind. Dadurch kann die Kundschaft vorab nicht zweifelsfrei erkennen, mit wem sie Verträge schließt und ob der Vertragspartner in China, Frankreich oder Deutschland sitzt.
Plattformeigene Pflicht
Vor dem OLG Frankfurt möchte die Wettbewerbszentrale nun erstmals klären lassen, dass eine Plattform nach Art. 30 DSA selbst in der Pflicht ist, vollständige Informationen zu liefern. Das Verfahren stützt sich auf das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), das Oberlandesgericht ist daher in erster Instanz zuständig. In einem beispielhaft ausgewählten etsy-Shop fehlten jegliche Kontaktdaten. Die Wettbewerbszentrale beanstandete das Fehlen. Etsy argumentierte, die Pflicht gelte noch nicht.
Übergangsfristen?
Laut etsy gebe es nach der ersten Übergangsfrist bis zur Geltung des DSA insgesamt noch eine weitere Übergangsfrist für Art. 30 Abs. 7 DSA, nämlich Art. 30 Abs. 2 DSA. Die Wettbewerbszentrale hält Art. 30 Abs. 7 DSA für anwendbar, einerseits aus systematischen Gründen, andererseits weil es sich um Daten handelt, die etsy längst erfasst, nur nicht veröffentlicht hatte.
Weiterer Gegenstand des Verfahrens ist die Information nach dem UWG, ob ein Verkäufer nach seinen eigenen Angaben unternehmerisch tätig ist oder nicht (§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG).
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 08.04.2024 // Wettbewerbszentrale klagt gegen Etsy >>
kok
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