Seit dem 01.05.2014 ist ein neues Sächsisches Architektengesetz in Kraft getreten. Dort wurde u. a. § 1 Abs. 3 geändert und den übrigen Architektengesetzen der Länder angeglichen. So heißt es dort nun, dass Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 „oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können“ nicht verwendet werden dürfen, wenn ein Eintrag in der Architektenliste nicht vorliegt.
Aufgrund dieser Änderung des Gesetzes hat die Wettbewerbszentrale die firmenmäßige Verwendung der Bezeichnung „Architektur und Bauen“ beanstandet. Nachdem eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage beim Landgericht Leipzig erhoben. Das Landgericht Leipzig teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, daraufhin erging am 17.11.2014 ein Anerkenntnisurteil (Aktenzeichen: 05 O 2580/14).
(S 2 0492/14)
sj
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträgen beginnt mit Vertragsschluss
-
Google, Apple & Co: Die kartellrechtliche Bedeutung der digitalen Big Player
-
OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit Rabatt auf UVP
-
Update: Klagen gegen Augenscreening in dm-Filialen eingereicht
-
LG Karlsruhe: Verbotene Werbung als Arzt für Dritte auf Social Media
