Der Bundesgerichtshof (BGH) wird auf Antrag der Wettbewerbszentrale über die Frage, ob die Kopplung einer Ware oder Dienstleistung an ein vom Zufall abhängiges Ereignis zulässig ist, am 19.04.2007 entscheiden. Die Wettbewerbszentrale hat dem BGH diese Frage im Rahmen eines Musterverfahrens zur Klärung vorgelegt, nachdem das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 9.3.2005, Az. 6 U 197/04) die Werbung nicht als unlauter beurteilt hatte. Die erwartete Grundsatzentscheidung des BGH soll nach der Intention der Wettbewerbszentrale branchenübergreifend für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Das Verfahren basiert auf folgendem Sachverhalt: Während der Fußball-Europameisterschaft hatte die beklagte Bank die sechsmonatige Festgeldanlage „Postbank Bonus Volltreffer“ mit einem Mindestanlagebetrag angeboten. Diese beinhaltete eine garantierte Basisverzinsung, die je nach Höhe der Einlage 1,3 %, 1,4 % bzw. 1,5 % p. a. betrug. Daneben konnte ein zusätzlicher Zinsbonus erreicht werden, dessen Höhe sich nach dem Abschneiden der Fußball-Nationalmannschaft bei der Europameisterschaft richtete. Der Bonus sollte, beispielsweise für den Fall, dass die deutsche Fußball-Elf Europameister würde, 150 % betragen. In der Online-Werbung war das Wort „Zinsbonus“ mit einem Sternchenhinweis versehen, der den Interessenten am Ende der Internetseite zu der Erläuterung „bezogen auf den garantierten Basiszinssatz“ führte. Dies hätte dann z. B. im Falle des Titelgewinns zu einem Zinssatz von 3,25 %, 3,5 % bzw. 3,75 % p. a. je nach Höhe der Einlage geführt.
Nach Auffassung des OLG Köln ist diese Werbung nicht zu beanstanden. Eine Irreführung scheide aus, da der Hinweis über das Angebot und die Bemessungsgrundlage des Zinsbonus aufkläre. Die Voraussetzungen für eine unlautere Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung lägen ebenso so wenig vor wie die für die Einstufung der Anlageform als Glücksspiel.
Im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft machten außer der beklagten Bank zahlreiche weitere Banken und Finanzdienstleister sowie Handelsunternehmen den Gegenwert einer Leistung von dem Erfolg der deutschen Mannschaft abhängig. Da die Meinungen über die Zulässigkeit derartiger Angebote weit auseinander liegen und somit Rechtsunsicherheit herrscht, sah die Wettbewerbszentrale es als geboten an, eine grundsätzliche Entscheidung des BGH herbeizuführen.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
Wettbewerbszentrale Bad Homburg
Tel. 06172 – 121540
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de
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