Zertifizierter Gutachter darf nicht mit „gerichtsfest“ werben und sich auf Sachverständigenordnung beziehen
Ein Sachverständiger bewarb auf seiner Internetseite seinen „Gutachterservice“ unter anderem mit folgenden Aussagen:
„Ein Gutachter gibt gerichtsfest Klarheit über den Wert (Kaufpreis/Mietwert/Pachtwert) einer Immobilie!“
sowie