Landgericht München I: Direktmarketing-Maßnahmen von Betandwin auf Handys wettbewerbsrechtlich unzulässig
Der private Wettenanbieter Betandwin hatte WAP-Push-Dienste eingesezt, um Werbung für sein Sportwettenangebot auf Mobiltelefone zu schalten.
Der private Wettenanbieter Betandwin hatte WAP-Push-Dienste eingesezt, um Werbung für sein Sportwettenangebot auf Mobiltelefone zu schalten.
Die Fußballvereine VfL Bochum und Borussia Dortmund dürfen auf ihren Internetseiten nicht für Sportwetten werben, die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co oHG (WestLotto) angeboten werden.
Es ist wettbewerbswidrig in redaktionell gestalteten Beiträgen für einzelne Unternehmen zu werben, in denen das Unternehmen und seine Waren und Dienstleistungen werblich herausgestellt werden. Unlauter ist es insbesondere, Anzeigen in Stil und Aufmachung von Reportagen oder redaktionellen Beiträgen zu bringen, ohne den Anzeigencharakter deutlich zu machen.
Ein Reisebüro muss seinen Kunden nicht zusätzlich zu einer Reiserücktrittskostenversicherung auf eine Reiseabbruchversicherung hinweisen.
Der über das Internet betriebene Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist zulässig. Dies gilt auch dann, wenn sie verschreibungspflichtig sind. Lediglich das Verbringen von nicht zugelassenen,
In einer Werbung für DSL-Internetzugangsdienstleistungen muss der Anbieter darauf hinweisen, wenn diese Dienstleistung nur mit Hilfe eines Telefonanschlusses der Deutschen Telekom AG erbracht werden kann.
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen zu entscheiden. Über die Kontaktanzeigen hatten sich die Betreiber einer Bar beschwert. Der BGH hat zwar ein Wettbewerbsverhältnis der Barbetreiber zu den inserierenden Prostituierten bejaht, aber einen Wettbewerbsverstoß letztlich verneint.
Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer bestimmten Domain zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dies – über den Wortlaut der Verpflichtung hinaus – die Einschaltung dritter Personen bzw. Unternehmen erfordert.
Der Einsatz von werbenden Laien ist generell nicht zu beanstanden, sondern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden. Dies ist der Fall, wenn sich eine Werbeaktion auf Gleitsichtgläser bezieht. Denn bei Gleitsichtgläsern handelt es sich um Medizinprodukte,
Nach einem Urteil des OLG Köln vom 30.9.2005 (Az. 20 U 45/05) genießt der Begriff „Mahngericht“ keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen, so dass der Beklagte weiterhin seine Domain „mahngericht.de“ verwenden darf.
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