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Hörgeräte nicht „so unsichtbar“ – Anerkenntnis-Urteil vor dem Landgericht Stuttgart

Moderne Hörsysteme werden in der Werbung häufig als „unsichtbar“ bezeichnet. Ziel einer solchen werblichen Darstellung ist es natürlich, den angesprochenen Verbrauchern ihre Angst vor einer möglichen Stigmatisierung beim Tragen eines nach außen hin deutlich sichtbaren Hörgeräts zu nehmen. Doch auch wenn in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt werden konnten, was die Sichtbarkeit bzw. Unsichtbarkeit von Hörgeräten anbelangt, erweist sich das Attribut „unsichtbar“ in seiner Absolutheit oft als falsch und damit als wettbewerbsrechtlich bedenklich.

Produkt-Support

Ein Hersteller von Elektronikgeräten wie Fernsehern, Videogeräten, Hausgeräten, aber auch Druckern und Notebooks bewarb auf seiner Internetseite Hilfestellung zu den von ihm hergestellten und in den Verkehr gebrachten Produkten mit dem Hinweis, dass die technischen Fachberater des Unternehmens unter einer im Internet angegebenen Rufnummer Hilfestellung zu den jeweiligen Produkten bei Problemen oder Fragen geben würden. Die Telefon-Hotline, bei denen ein Anruf 0,14 € je Minute kosten sollte, wurde in der Weise angeboten, dass für verschiedene Produktbereiche wie TV, Audio & Video oder aber Drucker und Faxgeräte unterschiedliche kostenpflichtige Telefonnummern angegeben wurden. Dazu hieß es ausdrücklich, dass Verbraucher die unterschiedlichen Rufnummern und Servicezeiten für die einzelnen Produktbereiche beachten sollten.

Auch bei Futtermitteln dürfen keine irreführenden Angaben verwendet werden

Die Wettbewerbszentrale hat in den letzten Monaten zahlreiche Beschwerden zu Futtermitteln erhalten. In den meisten Fällen ging es um die Verwendung unzulässiger krankheitsbezogener Werbung. In einigen Fällen wurden aber auch Vorteile des Futtermittels vorgetäuscht, die es tatsächlich gar nicht aufwies. Im Großteil der Fälle haben die abgemahnten Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Sie haben einen Bausparvertrag gewonnen

So benachrichtigte eine Stadtsparkasse die Teilnehmerin eines Gewinnspiels, bei dem gemäß der Ankündigung Bausparverträge mit einer Gesamtsumme von 100.000 € verlost werden sollten.

Die glückliche Gewinnerin wurde darüber benachrichtigt, dass sie einen Bausparvertrag in Höhe von 15.000 € gewonnen hätte.

Beratungsunternehmen und keine Bank

Die deutsche Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen Beratungshauses warb per E-Mail um Kunden mit Informationen zum Abschluss eines Unternehmenskaufes, bei dem dieses Unternehmen als Berater mitgewirkt hatte. Im Rahmen dieser E-Mail beschrieb das Unternehmen seine Tätigkeit neben der Firmenbezeichnung mit dem Hinweis „Investment Banking“.

Fundstellenangabe von Tests in Prospektwerbung

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 06.10.11, Az. 31 O 205/11 entschieden, dass es wettbewerbswidrig und unzulässig ist, wenn in einem Prospekt unter Bezug auf ein Produkt mit einem Test der Stiftung Warentest oder einem Test von Ökotest geworben wird, ohne dass dabei lesbar die Fundstelle angegeben wird.

Amtliches Kennzeichen als Werbefläche

Den Werbemöglichkeiten und der Kreativität der Werbung Treibenden scheinen keine Grenzen gesetzt. Im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen stellte die Polizei in einer Region Baden-Württembergs fest, dass auf amtlichen Kennzeichen verschiedener Fahrzeuge Werbeaufkleber angebracht waren. Am linken äußeren Rand des Nummernschildes, dort wo auf blauem Grund das Landeskennzeichen „D“ angebracht ist –

Ärztliche Leistungen dürfen nicht kostenlos sein

Ein Krankenhaus in Norddeutschland warb unter der Überschrift „Kostenlose Sprechstunde“ in einer örtlichen Zeitung mit einer kostenlosen Venenkurzuntersuchung. Diese sollte an jedem ersten Samstag im Monat durch die Chefärztin des Hauses durchgeführt werden. Das Landgericht Stade hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei dieser Aktion um einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) handelt, bestätigt

Energieeffizienzklassen mit farbigem Label bei der Werbung für neue Pkw

Heute treten die geänderten Bestimmungen der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraft-stoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV) in Kraft. Kernelement der Änderung sind die CO2-Effizenzklassen verbunden mit einer farbigen Energieeffizienzskala, ähnlich der bei den Haushaltsgeräten, die ab jetzt zusätzlich zum Kraftstoffverbrauch (= l/100 km bei Benzin/Diesel bzw. kg/100 km bei Gas) und den CO2-Emissionen von Fahrzeugherstellern

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