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Auskunftsanfrage einer Wirtschaftsdatenbank

Das Landgericht Ulm hat mit Urteil vom 11. Januar 2013 (LG Ulm, Urteil vom 11.01.2013, Az. 10 O 102/12 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein per Telefax an eine Gärtnerei versandtes Auskunftsschreiben über Geschäftsumsätze des Unternehmens eine unzulässige belästigende Wettbewerbshandlung darstellt.

Die Gärtnerei hatte im Oktober 2012 von der Wirtschaftsdatenbank als Telefax ein zweiseitiges Schreiben erhalten, mit dem sie aufgefordert wurde, Auskunft zum Jahresumsatz 2011 und zur Umsatzerwartung für 2012 zu geben.

Fernsehgerät ohne Tuner

Eine Elektronikmarktkette bewarb den Verkauf eines Flachbild LED-Fernsehers im Rahmen einer großflächigen Werbeanzeige mit der Angabe eines Kaufpreises von 949 € als besonderes Angebot. Im Rahmen der Beschreibung des Gerätes wurde angegeben, dass es sich um einen LED Fernseher mit einem DVB-T-, -C und –S Tuner handeln sollte. Die Werbeanzeige wurde großflächig gestreut.

Gutscheinwerbung einer Fahrschule für ein „Führerscheinpaket“

Eine Fahrschule aus Niedersachsen bewarb auf einer Gutscheinplattform ein sogenanntes „Führerscheinpaket“, bei dem mit einem Pauschalpreis von 499,00 € zahlreiche Leistungen der Fahrschule abgegolten sein sollten. Die Preisangaben erfolgten allerdings immer nur zusammengefasst in der Weise, dass zum Beispiel in dem Gesamtpaket 12 Sonderausbildungsfahrten zum Pauschalpreis von 252,00 € enthalten sein sollten. Die Gültigkeit des Gutscheins war auf 24 Monate begrenzt.

Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie beschlossen

Am 19.12.2012 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011) >> beschlossen. Er wird nun noch über den Bundesrat dem Bundestag zur Beratung zugeleitet.

Der grenzüberschreitende Handel über das Internet soll europaweit vereinheitlicht und attraktiver

Urteil des OLG Stuttgart zur Bezeichnung „Hör- und Tinnitus-Zentrum“

Im August haben wir an dieser Stelle über neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bezeichnung „Zentrum“ berichtet. Der BGH hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Begriff „Zentrum“ im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hinweist (BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 104/10 – Neurologisch/vaskuläres Zentrum). In einer aktuellen Entscheidung aus dem Bereich der Hörgeräteakustik hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart auf diese Rechtsprechung Bezug genommen.

Innovative Life-Assistent Services – Neue Formen getarnter Werbung

In gleich zwei aktuellen Fällen hatte sich die Wettbewerbszentrale mit neuen Formen getarnter Werbung zu beschäftigen. Im ersten Fall schrieb eine Versicherung ihre Bestandskunden unter Angabe der Versicherungsscheinnummer an mit einer so genannten „Kurzmitteilung“. Auf dem Kurzmitteilungszettel war angekreuzt, dass der Versicherungsnehmer zurückrufen möge mit dem Hinweis „Wir haben eine Frage zu Ihrem Vertrag. Könnten Sie uns bitte zurückrufen? Danke im Voraus.“. Kunden, die davon ausgingen, dass es um eine konkrete Frage zu ihrem bestehenden Versicherungsvertrag ging und bei der Versicherung anriefen, erfuhren dann, dass die Versicherung lediglich weitere bzw. andere Versicherungsprodukte auf diesem Wege absetzen wollte.

Keyword-Advertising: BGH bestätigt und präzisiert seine bisherige Rechtsprechung

Mit Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10 – MOST-Pralinen, hat der BGH seine Rechtsprechung zum Keyword-Advertsing (Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07 – Bananabay II) bestätigt und weiter präzisiert.

Beim Keyword-Advertising handelt es sich um Werbung, die bei Eingabe eines oder mehrerer Schlüsselwörter in einem separaten Werbeblock auf der Internetseite von Google erscheint. Im konkreten Fall ging es um das Erscheinen der Werbeanzeige der Beklagten bei Eingabe der Schlüsselwörter „Pralinen“

Erneut: Sonderangebote nur in begrenzter Menge

Die Wettbewerbszentrale ist erneut erfolgreich gegen eine Beschränkung der Abgabemenge bei Sonderangeboten vorgegangen. Eine große Elektronikmarktkette bewarb im November 2012 aus Anlass eines verkaufsoffenen Sonntags verschiedene, besonders günstige Angebote unter der Überschrift „So muss Technik“.

Angeboten wurde u. a. eine 3 Terrabyte externe Festplatte zum Kaufpreis von 89 €, wobei auf der Vorderseite des mehrseitigen Werbeprospektes der Hinweis erfolgte, dass eine Abgabe der Produkte nur in haushaltsüblicher Menge erfolgen sollte.

Irreführende Werbung mit hoher Effizienz einer Wärmepumpe

Mit Blick auf die von der Politik angestrebte Energiewende wird in Deutschland u. a. der Einbau von Wärmepumpen staatlich gefördert. Da die Förderung abhängig ist von der Effizienz, spielt diese in der Werbung für Wärmepumpen naturgemäß eine wichtige Rolle. Sie ist das wichtigste Qualitätsmerkmal. Zur Angabe der Effizienz einer Wärmepumpe wird dabei die sogenannte Jahresarbeitszahl verwendet. Diese wird ermittelt aus dem Verhältnis der eingesetzten elektrischen Energie und der gewonnenen Wärmeenergie für ein Jahr.

Health Claims Verordnung: Ab heute gilt die Verordnung über die Festlegung einer Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen

Mit Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vom 16. Mai 2012 hat die Europäische Kommission eine erste Liste mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlassen

Danach ist z. B. der Hinweis „Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ zulässig, wenn bestimmte, in der Verordnung festgelegte Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Lebensmittels eingehalten werden. Auch die Angabe „Calzium

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