Durchgestrichene „Statt“-Preise eines Restpostenhändler irreführend
Die Werbung eines Restpostenhändlers mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen ist irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2013 entschieden (Az. 4 U 186/12). Ohne erklärenden Hinweis, um welchen Preis es sich bei dem „Statt“-Preis handelt, ist die Werbung mehrdeutig. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten den Preis auf einen früheren Preis des Restpostenhändlers beziehen, aber auch auf den ehemaligen Preis des Einzelhandels.
