Automotive

Fahrzeugbörse im Internet: Preis darf nicht von Bedingungen abhängen, mit denen der Verbraucher nicht rechnet

Ein Fahrzeughändler handelt unlauter, wenn er ein Fahrzeug in eine Fahrzeugbörse im Internet mit einem Preis einstellt, der nur für den besonderen Fall gilt, dass das Fahrzeug eine Tageszulassung erhält oder der Kunde ein anderes Fahrzeug in Zahlung gibt.

Der Händler hatte bei Mobile.de einen Hyundai i30 als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Preis von 12.490 Euro angeboten. Das Fahrzeug war nicht in der Kategorie „Tageszulassung“ eingestellt. Lediglich auf der Fahrzeugdetailseite erfolgte im letzten Punkt „Weiteres“ der Hinweis „Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat“ und

Gebrauchtwagen: „Mietrückläufer“ ist hinweispflichtig

Wird ein (junger) Gebrauchtwagen in einer Fahrzeugbörse im Internet beworben, muss ein Hinweis erfolgen, wenn es sich um einen sogenannten Mietrückläufer handelt. Ein „Mietrückläufer“ ist ein Gebrauchtwagen, der als Selbstfahrervermietfahrzeug (umgangssprachlich: Mietwagen) bei einer Autovermietung im Einsatz war.

Ein Fahrzeughändler hatte bei Mobile.de einen 8 Monate alten Opel Mokka X 1.4 Turbo, 103 kW (140 PS), 11.400 km zum Preis von 17.450 Euro eingestellt.

Rückblick: Viertes Expertenforum Automotive Recht (EAR) der Wettbewerbszentrale

Am 19. Februar 2019 fand in der Toyota Collection in Köln das Expertenforum Automotive Recht (EAR) statt. Erschienen waren neben Vertretern von Automobilherstellern und Zulieferunternehmen auch in der Automobilbranche tätige Anwälte sowie Verbandsvertreter.

Das vierte Expertenforum Automotive Recht wurde von RA Dr. Andreas Ottofülling (Wettbewerbszentrale Büro München) eröffnet. Nach der Begrüßung der Referenten und Teilnehmer ging er auf einige aktuelle Themen der letzten Wochen, insbesondere die Rechtsverfolgungspraxis im Bereich der Pkw-EnVKV und der Entwicklung der Elektromobilität ein und moderierte das Tagungsprogramm.

Den Vortragsauftakt machte Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. (Oxford) (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg). Er referierte zum Thema „Algorithmic Pricing (Preisbildung durch Algorithmen) in der Automobilwirtschaft – eine kartell- und lauterkeitsrechtliche Würdigung.“

OLG Stuttgart verbietet irreführende und unvollständige Tuningwerbung – Wettbewerbszentrale obsiegt mit Unterstützung von Menold Bezler gegen RaceChip –

Mit UrteiI vom 14.02.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 2 U 123/18, der Firma RaceChip Chiptuning GmbH & Co. KG verboten, Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, sofern die angegebenen Parameter der Leistungssteigerung – wie anhand bestimmter Werbebeispiele dokumentiert – nicht den Tatsachen entsprechen.

Autohersteller muss in YouTube-Werbevideo für Personenkraftwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen machen

Dies ergibt sich aus einem aktuell veröffentlichten Urteil (v. 13.09.2018, Az. I ZR 117/15) des Bundesgerichtshofs (BGH). Hierin hat der BGH entschieden, dass weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo einen audiovisuellen Mediendienst i. S. v. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) darstellt. Denn nur, wenn ein solches Video als audiovisueller Mediendienst einzuordnen gewesen wäre, hätte eine Ausnahmeregelung gegriffen, wonach diese Pflichtangaben, die sich aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ergeben, entfallen wären.

Umstellung des Messverfahrens für Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte auf „WLTP“

Ab September 2018 gilt für alle Pkw-Neuzulassungen ein neues Messsystem mit dem die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und Abgasemissionswerte ermittelt werden. Dann tritt das sog. WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) an die Stelle des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Dieses WLTP-Verfahren gilt für die Zulassung neuer Pkw-Fahrzeugtypen auf EU-Ebene bereits seit dem 1. September 2017.

Bis heute sind häufig große Abweichungen zwischen Herstellerangaben und in der Praxis gemessenen Verbrauchs- und CO2-Emissionswerten festzustellen.

LED-Soffitten und Xenon-Brenner, die in prüfungspflichtige Leuchten von Fahrzeugen passen, sind selbst ebenfalls prüfungspflichtig und dürfen für eine Verwendung in Deutschland nur vertrieben werden, wenn ein E-Zeichen vorhanden ist

§ 22a Abs. 2 StVZO verbietet das Feilbieten bestimmter sicherheitsrelevanter seriengefertigter Fahrzeugteile, die nicht nach den vorgeschriebenen europäischen Normen (UN/ECE-Regelungen) geprüft sind und daher nicht die notwendige Prüfkennzeichnung (sogenanntes E-Zeichen) aufweisen, wenn die betreffenden Teile zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bestimmt sind. Zu den sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen zählen z. B. auch die Scheinwerfer, Brems- und Rücklichter, Seitenblinker, Standlichter und Kennzeichenleuchten eines Fahrzeuges.

Wer mit „Vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ wirbt, muss auch vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger sein

Das LG Essen hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Kfz.-Sachverständiger damit wirbt, dass er vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) anerkannt ist, tatsächlich aber vom Bundesverbund für Kfz-Sachverständigen Handwerk e.V. (BVkSH) anerkannt ist (Urteil v. 12.07.2018, Az. 43 O 16/18, n. rkr.).

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