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Homöopathische Arzneimittel: Werbung mit Anwendungsgebieten ist auch gegenüber Fachkreisen verboten

Fertigarzneimittel, die als homöopathische Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden, benötigen keine Zulassung, sondern lediglich eine Registrierung. Dem Antrag auf Registrierung sind die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Angaben über die Wirkungen und der Anwendungsgebiete vorzulegen, denn Wirksamkeitsnachweise für bestimmte Anwendungsgebiete sind bei homöopathischen Arzneimitteln aufgrund des hohen Verdünnungsgrades und des damit verbundenen geringen Gehalts an wirksamen Bestandteilen kaum zu führen.

Unlautere Zusammenarbeit von Augenärzten und Augenoptikern beim Vertrieb von Brillen

Ein von der Wettbewerbszentrale geführter Grundsatzprozess zur Kooperation von Augenärzten mit Augenoptikern beim Absatz von Sehhilfen an Patienten hat nunmehr vor dem Oberlandesgericht Celle sein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage der Wettbewerbszentrale richtete sich gegen einen Augenarzt, der nach der Augenglasbestimmung den Patienten ca. 60 Musterbrillen eines Augenoptikers zur Auswahl vorlegte. Die Werte des Patienten wurden dann vom Arzt zusammen mit Angaben zum ausgewählten Modell an einen bestimmten Augenoptikbetrieb zur Fertigung der Sehhilfe übermittelt.

OLG München: Hausarzt darf keinen Einfluss auf die Krankenkassenwahl nehmen

Die Wettbewerbszentrale hatte einen bayerischen Hausärzteverband abgemahnt. Anlass war eine so genannte Patienteninformation, mit der Ärzte ihre Patienten zu einem Wechsel zur AOK Bayern veran-lassen sollten. Zum Hintergrund: Die AOK Bayern war als erste Kasse bereit, einen – für die Hausärzte lukrativen – Hausarztvertrag abzuschließen. In der Patienteninformation heißt es u. a.:

Bundesgerichtshof: Zur rechtlichen Einstufung und Kennzeichnung von Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen

Der Bundesgerichtshof hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Prozess entschieden, dass Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen Medizinprodukte sind und als solche grundsätzlich mit der CE-Kennzeichnung versehen werden müssen. Soweit ihrer Herstellung eine Individualrezeptur zugrunde liegt, handelt es sich allerdings um Sonderanfertigungen, die ausnahmsweise von der CE-Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind (Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 193/06).

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