Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuell veröffentlichten Beschluss die Beschwerde eines pharmazeutischen Unternehmers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Die Wettbewerbszentrale hatte das Unternehmen verklagt, weil es Apotheken ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu „Sonderpreisen“ anbot. Dies begründete es mit der kurzen Restlaufzeit der Produkte, die sich zwischen etwas mehr als 1 Monat und knapp 4,5 Monaten bewegte. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München bestätigten die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass eine solche Rabattregelung gegen § 78 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) verstößt. Danach müssen pharmazeutische Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherstellen. Die Vorschrift soll verhindern, dass Apotheker Preisvorteile erhalten, die nicht an den Endverbraucher oder Kostenträger weitergeleitet werden. Rabatte auf den Abgabepreis dürfen pharmazeutische Unternehmer nur den Kostenträgern gewähren. Da das OLG München keine Revision zugelassen hatte, legte die Gegenseite Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BGH wies die Beschwerde nunmehr zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordere. Das Berufungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung mit Recht an der Regelung zur Sicherstellung eines einheitlichen Arzneimittelabgabepreises in § 78 Abs. 3 AMG orientiert und auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass im konkreten Fall kein Grund für ein Abweichen von dieser Regelung vorliege.
OLG München, Urteil vom 15.01.2009, Az. 29 U 3500/08; BGH, Beschluss vom 29.04.2010, Az. I ZR 36/09
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