Gesundheitsbezogene Angaben: BGH legt EuGH Fragen zur Auslegung des Begriffs „Beifügen“ in Art. 10 Abs. 3 HCVO vor
Der BGH hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile bereits dann spezielle gesundheitsbezogene Angaben „beigefügt“ i. S. d. Art. 10 Abs. 3 HCVO (1924/2006/EG) sind, wenn ein Verweis auf der Vorderseite einer Umverpackung keinen eindeutigen Hinweis auf die zugelassenen Angaben auf der Rückseite enthält (Beschluss v. 12.07.2018, Az. I ZR 162/16 – B-Vitamine).
