OLG Koblenz verhandelt am 6. Januar im Verfahren der Wettbewerbszentrale über Werbeaussage für E-Zigaretten
Am 6. Januar verhandelt das OLG Koblenz über die Zulässigkeit einer Werbeaussage für E-Zigaretten.
Am 6. Januar verhandelt das OLG Koblenz über die Zulässigkeit einer Werbeaussage für E-Zigaretten.
In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Bonn verschiedene Werbemaßnahmen einer Apotheke als wettbewerbswidrig untersagt;
Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung für und den Vertrieb von Mund-Nasen-Masken als sog. „FFP2“-Masken oder „Atemschutzmasken“ u. a. als irreführend moniert:
Die Wettbewerbszentrale hat jüngst in zwei Fällen Werbeaussagen von Hörakustikunternehmen beanstandet, in denen eine Kausalität zwischen der Behandlung einer Hörminderung mit Hörgeräten und dem Ausbleiben einer Demenzerkrankung behauptet wurde.
Die Wettbewerbszentrale hat bereits in der Vergangenheit häufig klären lassen, in welchen Fällen der Begriff „Klinik“ für eine von Ärzten betriebene Einrichtung verwendet werden darf.
Meist kennt man es umgekehrt: Der Kunde erhält beim Kauf eines Produktes eine Süßigkeit in Form von Bonbons oder ähnlichem. Der Fall, über den das OLG Hamm urteilen musste, lag anders.
Zum Sachverhalt
In dem Rechtsstreit stehen sich Inhaber von französischen Apotheken und französische Berufsverbände sowie eine Gesellschaft niederländischen Rechts, die in den Niederlanden eine Apotheke betreibt, gegenüber. Die niederländische Apotheke führte eine Werbekampagne für den Online-Verkauf von Arzneimitteln durch, die sich explizit an französische Verbraucher richtete.
Das Landgericht München I hat einer privaten Krankenversicherung auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, die Möglichkeit der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen auf den Lastschrifteinzug von deutschen Bankkonten zu beschränken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem kürzlich erlassenen Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde eines Nahrungsergänzungsmittelherstellers gegen ein Urteil des OLG Hamm zurückgewiesen
Der Bundesrat hat am 18.09.2020 weiteren Einschränkungen für Tabakwerbung zugestimmt, die der Bundestag am 2.07.2020 beschlossen hatte.