Bezeichnung „Bausachverständiger“ irreführend, wenn Bestelltenor anders lautet
Mit Urteil vom 27.09.2007 (Az. 2 U 13/07) hat das Oberlandesgericht Stuttgart einem Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger“ mit dem Zusatz „Maurer-, Beton und Stahlbeton“ zu verwenden, wenn es sich dabei nicht um den Bestelltenor handelt.
