Der Deutsche Bundestag hat am 01.04.2004 die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz liberalisiert das bisherige Wettbewerbsrecht und setzt die mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fort. Das neue Gesetz geht von einem mündigen Verbraucher aus, der selbst beurteilen kann, welche Geschäfte sich lohnen.
Kernbereich der Liberalisierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe und Jubiläumsverkäufe (bisher § 7 UWG) und Räumungsverkäufe (bisher § 8 UWG) fallen ersatzlos weg. Rabattaktionen werden dadurch in einem weiteren Umfang als bisher zulässig.
Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG möglich sein. Es gibt allerdings keine festgelegten gemeinsamen Daten mehr an denen die Schlussverkäufe stattfinden. Der Handel kann selbst entscheiden, ob und wann er solche Sonderverkäufe durchführen möchte. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt.
Ein Novum im neuen UWG ist der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, soll diese künftig nicht behalten können.
Telefonwerbung zuhause ist nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat – etwa im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Der Schutz der Privatsphäre soll hier Vorrang vor den Interessen einzelner Wirtschaftszweige haben.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 01.04.2004
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