Im Internet muss ein Händler gleichzeitig mit dem Kaufpreis auch die anfallenden Versandkosten angeben. Nur so ist über Preissuchmaschinen ein korrekter Preisvergleich möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07).
Nach Auffassung des BGH muss der Verbraucher bei Preisangaben in Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt wird, hängt von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen ist es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasst, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen wird.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine „froogle.de“ eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen „sprechenden Link“ darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen.
Mit dieser Entscheidung verändert der BGH seine Rechtsprechung über die Angabe von Versandkosten gegenüber einer früheren Entscheidung (Urteil vom 04.10.2007, I ZR 143/04). Damals genügte es dem BGH, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben wurde die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen musste.
Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des BGH Nr. 157/2009 >>
Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 140/07 >> (wird demnächst hier auf der Seite des BGH veröffentlicht)
Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 143/04 >>
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