In Sparverträgen enthaltene Klauseln, die der Bank ein uneingeschränktes Zinsanpassungsrecht einräumen, verstoßen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004 (Az. XI ZR 140/03) gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Fall hatte der klagende Verbraucherverband die Streichung von Klauseln in Kombispar-Verträgen mit folgendem Wortlaut beanstandet: „Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Kombispar-Guthaben.“ In den Sparverträgen wurde neben Zinsen eine Prämie versprochen, die nach drei Jahren in Höhe von 5 % gewährt und stufenweise bis zu 20 % der Jahressparleistung ansteigen sollte.
Nach Auffassung des BGH ist die Klausel nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Der einseitige Änderungsvorbehalt sei den Kunden nicht zumutbar. Vielmehr müsse insbesondere bei langfristig angelegten Verträgen ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung bestehen. Einem Kreditinstitut sei zuzumuten, bestimmte Bezugsgrößen des Kapitalmarktes auswählen und zum Maßstab künftiger Zinsänderungen machen.
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