Der Bundesgerichtshof gewährt Mika für die Farbmarke „lila“ einen weitreichenen Schutzumfang. Die Verpackung einer Gebäckmischung eines anderen Herstellers darf nicht lila sein.
Hintergrund:
Die Klägerinnen vertreiben Schokoladenerzeugnisse der Marke „Milka“. Sie sind Inhaberinnen einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen deutschen Farbmarke „lila“ und einer entsprechenden Gemeinschaftsmarke. Sie haben die Beklagte, die für die Verpackung einer von ihr vertriebenen Gebäckmischung die Grundfarbe Lila verwendet, wegen Verletzung ihrer Farbmarken in Anspruch genommen. In der ersten und zweiten Instanz hat Milka den Rechtsstreit bisher gewonnen. Die Verurteilung der Beklagten hat der BGH nunmehr bestätigt.
Entscheidungsgründe:
Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke werde durch eine Verwendung der geschützten Farbe verletzt, wenn diese als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen benutzt werde. Eine auf der Verpackung einer Ware verwendete Farbe werde zwar nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten vom Verkehr gewöhnlich nicht als Herkunftshinweis verstanden. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch ausnahmsweise anders, weil die für die Klägerinnen geschützte Farbe Lila nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inbegriff von „Milka“- Schokoladen-Erzeugnissen geworden sei und über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge. Die gegenüber den sonstigen Gestaltungselementen hervortretende Grundfarbe Lila präge den Gesamteindruck der von der Beklagten verwendeten Verpackung und werde daher vom Verkehr als Kennzeichnungsmittel verstanden. Unter Berücksichtigung der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken und der Ähnlichkeit der von den Parteien vertriebenen Waren bestehe wegen der Ähnlichkeit der von der Beklagten für ihre Verpackung verwendeten Grundfarbe mit dem für die Klägerinnen geschützten Farbton die Gefahr einer Verwechslung. Der Annahme einer Verwechslungsgefahr stehe nicht entgegen, dass der durch die Klagemarken geschützte Farbton bei der Eintragung nicht durch Bezugnahme auf ein anerkanntes Farbklassifikationssystem festgelegt, sondern lediglich durch Vorlage eines Farbmusters beschrieben worden sei. Dadurch bedingte mögliche Abweichungen wären allenfalls geringfügig und änderten angesichts der besonderen Kennzeichnungskraft der Klagefarbmarken nichts an dem Vorliegen einer Markenverletzung.
Urteil vom 7. Oktober 2004 – I ZR 91/02
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2004
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