Bei einem befristeten Angebot, mit dem Hinweis „nur 14 Tage gültig“, ist es im Hinblick auf das Transparenzgebot erforderlich, den genauen Geltungszeitraum der Aktion anzugeben. Die genauen Bedingungen für die Inanspruchnahme einer beworbenen Vergünstigung müssen ebenfalls in der Werbung angegeben werden.
Das ergibt sich aus § 4 Nr. 4 UWG. Danach handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.
Daher ist die bloße Ankündigung eines Möbelhauses in einer Werbebeilage zu einer Zeitung
„Achtung große Renovierungs-Zuschuss-Aktion.
Bei uns bekommen Sie jetzt bis zu 1000,- € Renovierungs-Zuschuss bei Neukauf angerechnet!
bis zu 1.000,-€ für Ihre neue Einbauküche,
bis zu 350,-€ für Ihr neues Wohnzimmer/Schlafzimmer,
bis zu 250,-€ für Ihre neue Polstermöbel
Nur 14 Tage gültig(Gutscheine innen)“
wettbewerbswidrig, weil die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses und der Beginn und das Ende der Aktion für den Verbraucher nicht erkennbar sind.
Es ist der Werbung nicht zu entnehmen, nach welchen Maßgaben die Höhe des „Zuschusses“ ermittelt wird. Die Formulierung „Renovierungs-Zuschuss“ gibt nämlich keinen Aufschluss darüber (ein Zusammenhang zu Renovierungsarbeiten besteht nicht). Es bleibt offen, welche Bedingungen erreicht sein müssen, um einen der Zuschussbeträge zu erlangen. Hinzukommt, dass die jeweilige Höhe der Zuschüsse besonders anziehend ist. Es gibt keinen Anknüpfungspunkt in der Werbung dafür, wann man einen Nachlass in Höhe der angekündigten 1000,- Euro, 350 Euro, 20 Euro erhält und worauf der Nachlass gewährt wird, auf die eigenen regulären Preise auf bereits reduzierte Ware oder auf sonstige Katalogpreise.
Ebenso unklar ist der Geltungszeitraum der Aktion. Der Verbraucher kann nicht ersehen, welches der Start-Tag der Aktion und welches der letzte Tag ist. Das ergibt sich auch nicht aus dem Datum der Tageszeitung, der die Beilage zugefügt war. Denn eine Beilage ist Werbeträger für sich, weder inhaltlich noch durch körperliche Verbindung ist sie ein Bestandteil der Zeitung. Das der Tageszeitung lose beigefügte Werbeprospekt wird vom durchschnittlichen Zeitungsleser ohne Bezug zur Zeitung wahrgenommen, häufig auch von der Zeitung getrennt abgelegt.
Quelle: Urteil des Brandenburgisches OLG vom 16.11.2004, Az. 6 U 38/04, das Urteil wurde von der Wettbewerbszentrale erstritten.
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