Die Werbung einer Zahnärztin mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ ist nicht irreführend. Das hat der BGH mit jetzt veröffentlichtem Urteil entschieden (BGH, Urteil vom 7. April 2022, Az.: I ZR 217/20). Geklagt hatte eine Zahnärztekammer. Sie beanstandete die Aussage, weil sie nach ihrer Auffassung die Vorstellung besonderer fachlicher Qualifikationen in Form (kinder-)zahnärztlicher Kenntnisse vermittelte. Bereits das OLG Düsseldorf als Berufungsgericht hatte das aber verneint. Es meinte, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe so verstünden, dass in der Praxis zahnärztliche Leistungen angeboten würden wie sie in jeder Zahnarztpraxis zu finden seien. Der Verbraucher erwarte von einer „Kinderzahnarztpraxis“ lediglich, dass sie bereit sei, Kinder mit ihren besonderen Bedürfnissen zu behandeln und dass sie über eine besonders kindgerechte Praxisausstattung verfüge. Dieses vom Berufungsgericht ermittelte Verkehrsverständnis bestätigte nunmehr der BGH.
Abgrenzung zum Begriff „Kinderzahnärztin“
In seiner Entscheidung weist der Senat auf die Unterschiede zwischen „Kinderzahnarztpraxis“ und „Kinderzahnärztin“ hin. Denn nach der Beurteilung desselben Berufungssenats ist die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ irreführend (BGH, Urteil vom 7. April 2022, Az.: I ZR 5/21). Der BGH vertrat in diesem Fall die Auffassung, dass Verbraucher die Unterschiede zwischen Fachärzten und Fachzahnärzten nicht kennen und daher den Kinderzahnarzt mit dem als Facharzt qualifizierten Kinderarzt gleichsetzten. Die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ beziehe sich nicht auf die Praxis, sondern auf die fachliche Qualifikation der Zahnärztin, so dass ein Verständnis, wonach allein die kindgerechte Ausstattung beworben werde, fernliege.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitswesen >>
News der Wettbewerbszentrale v. 04.05.2021 // OLG Oldenburg zu irreführender Zahnarztbezeichnung >>
ck
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