In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat der BGH entschieden, dass in einer gemeinsamen Werbeanzeige von mehreren Kfz-Händlern ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nur dann ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung darstellt, wenn die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt (Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 123/12, „Der Neue“). Der BGH führt damit seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 23.06.1983, Az. I ZR 75/81, „Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung“, fort.
Zehn Händler hatten im Rahmen einer Gemeinschaftswerbung ein Peugeot Sondermodell mit dem blickfangmäßig herausgestellten Preis von € 14.990 beworben. Oben an der Null befand sich hochgestellt eine kleine „1“, die den Leser etwas weiter unten und deutlich kleiner auf Folgendes hinwies:
„Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zzgl. Überführungskosten. Den
genauen Endpreis erfahren Sie bei Ihrem Peugeot Vertragspartner.“
Das Oberlandesgericht Köln hatte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bejaht und dies mit den vom BGH aufgestellten Kriterien in besagter Entscheidung aus dem Jahre 1983 begründet, bei der es ebenfalls um eine gemeinsame Werbeanzeige von Kfz-Händlern gegangen war.
Damals – wie heute – hat es der BGH als entscheidend angesehen, dass die werbliche Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt. Hier verneint der BGH dies, da es sich bei dem der Anzeige angegebenen Preis „erklärtermaßen“ lediglich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handele. Wenn man von dem damals angelegten Maßstab ausgehe, und weiter berücksichtige, dass noch das Leitbild des flüchtigen Verbrauchers gegolten habe und der Herstellerpreisempfehlung vor mehr als dreißig Jahren ein ganz anderer Stellenwert zugekommen sei als heute, bestehe kein Zweifel daran, dass die Anzeige keine ausreichend konkrete Ankündigung enthalte. Nach dem damals angelegten Maßstab hängt der Entschluss zum Kauf eines Pkw von zahlreichen Faktoren ab wie Farbe, Motorstärke, Polsterung, sonstige Ausstattung, Verbrauch, Fahrverhalten (Probefahrt), Wartung, Finanzierung usw., ohne deren Kenntnisse sich der Kunde
kaum jeweils zum Kauf eines Neufahrzeuges entschließen. Der Verbraucher heute wisse zudem,
- dass die Preisempfehlungen des Herstellers unverbindlich sei und der Händler nicht unbedingt diesen Preis fordere;
- dass der Endpreis bei Neufahrzeugen von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhänge wie z.B. der Art und der Anzahl der gewählten Ausstattungsmerkmale sowie dem ausgehandelten Preisnachlass;
- dass es der Lebenserfahrung widerspreche, dass sich der Endpreis nur aus der Herstellerpreisempfehlung und den Überführungskosten zusammensetze;
- dass der Listenpreis in aller Regel nur eine Orientierungshilfe zur Preisfindung darstelle. Denn häufig würde der Händler schon zu Beginn des Verkaufsgesprächs das Fahrzeug als besonders günstig anpreisen, weil der verlangte Preis um einen gewissen Betrag unter dem „normalerweise geforderten Listenpreis“ liege, das heiße unter der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers;
- dass die Preisempfehlung des Herstellers unverbindlich sei und der Händler nicht unbedingt diesen Preis fordere, dass der Endpreis bei Neufahrzeugen von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhänge wie z. B. der Art und der Anzahl der gewählten Ausstattungsmerkmale sowie dem ausgehandelten Preisnachlass, dass es der Lebenserfahrung widerspreche, dass sich der Endpreis nur aus der Herstellerpreisempfehlung und den Überführungskosten zusammensetze, und dass der Listenpreis in aller Regel nur eine Orientierungshilfe zur Preisfindung darstelle.
Auch eine Werbung unter Angabe eines Preises im Sinne der Preisangabenverordnung lehnte der BGH ab. Es sei erfahrungswidrig, dass sich die in der Anzeige aufgeführten zehn Händler sämtlich verpflichten wollten, das abgebildete Fahrzeugmodell zu einem „Einheitspreis“ zu verkaufen, zumal die Fußnote 1 am Blickfang teilnehme und den eindeutigen Hinweis enthalte, dass es sich bei diesem Preis lediglich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handele. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher den anschließenden Hinweis, den genauen Endpreis erfahre er bei seinem Peugeot-Vertragspartner, dahin auffasse, dass sich der Endpreis aus der Herstellerpreisempfehlung und den Überführungskosten zusammensetze.
cb
Weiterführende Hinweise
Urteil des BGH vom 12.09.2013, Az. I ZR 123/12 – „Der Neue“ >>
Urteil des OLG Köln vom 25.05.2012, Az. 6 U 236/11 >>
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