Fälle unzulässiger Werbung für Schönheitsoperationen in Social Media oder auf Internetseiten beschäftigen die Wettbewerbszentrale seit Jahren immer wieder. Die Zentrale hat bereits in zahlreichen Fällen entsprechende wettbewerbswidrige Werbung außergerichtlich abstellen können oder gerichtlich untersagen lassen.
Nunmehr urteilte erstmals der BGH (Urteil vom 31.07.2025, Az. I ZR 170/24, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Im Verfahren eines Verbraucherverbandes ging es um die Frage, ob für zu ästhetischen Zwecken durchgeführte Hautunterspritzungen mit Hyaluronsäure mittels vergleichender Fotos geworben werden darf, die die Behandelten vor und nach der Behandlung zeigen. In der Vorinstanz sah auch das OLG Hamm die Werbung für Hautunterspritzungen mit sog. Vorher-Nachher-Fotos als Rechtsverstoß an (Urteil vom 29.08.2024, Az. I-4 UKl 2/24).
Rechtlicher Hintergrund: Verbot „visualisierter“ Erfolgszusagen
Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe (Schönheitsoperationen) im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) darf grundsätzlich nicht mit Abbildungen geworden werden, die den Behandelten vor und nach der Operation zeigen. Damit möchte der Gesetzgeber Anreize vermeiden, diese Behandlungen durchführen zu lassen, ohne dass sie medizinisch indiziert sind. Klärungsbedarf bestand lange Zeit hinsichtlich der Frage, ob auch bloße Hautunterspritzungen unter den Begriff der „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe“ fallen.
Zur Klärung dieser Rechtsfrage hatte auch die Wettbewerbszentrale bereits verschiedene Gerichtsverfahren geführt. Mehrere Oberlandesgerichte hatten die Auffassung der Zentrale bestätigt, dass solche Werbung unzulässig ist. So hatte das OLG Köln entsprechende Vorher-Nachher-Werbung untersagt, weil der Zweck des Verbots auch Hautunterspritzungen umfasse. Zudem lasse sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass für die Frage, ob ein „operativer“ Eingriff vorliege, nicht die Intensität des körperlichen Eingriffs oder die Eröffnung der Haut die zentrale Rolle spiele, sondern die Risiken, die für die Verbraucher aus dem Eingriff erwachsen könnten. Diese Risiken sah das Gericht auch bei Hautunterspritzungen gegeben (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2023, Az. 6 U 77/23).
Diese Rechtsauffassung wurde nunmehr auch vom BGH bestätigt: Das weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs sei mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspreche sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck dieser Vorschriften, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können.
Auch andere Fallgestaltungen bereits geklärt
Auch eine weitere Rechtsfrage im Zusammenhang mit Vorher-Nachher-Bildern konnte bereits abschließend geklärt werden: So hatte das OLG Koblenz in einem der vielen Verfahren der Wettbewerbszentrale die vergleichende Abbildung von Lippenunterspritzungen anhand einer Kunstfigur (sog. Avatar) als wettbewerbswidrig untersagt (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024, Az. 9 U 1097/23). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte der BGH zurückgewiesen (Beschluss vom 09.01.2025, Az. I ZR 77/24).
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung Nr. 147/2025 des Bundesgerichtshofs von 31.07.2025 >>
as
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