Home Gesundheit Ärzte/Zahnärzte/Tierärzte BGH legt EuGH Werbung für ärztliche Fernbehandlungen vor
Eine digitale Grafik einer Checkliste mit abgehakten Kästchen schwebt über einem Tablet im Vordergrund. Ein Arzt im unscharfen Hintergrund, bekleidet mit weißem Kittel, grünem Kasack und Stethoskop, bearbeitet die Liste mit einem digitalen Eingabestift.

BGH legt EuGH Werbung für ärztliche Fernbehandlungen vor

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die deutschen Vorgaben zur Werbung für ärztliche Fernbehandlungen mit dem europäischen Recht vereinbar sind (BGH, Beschl. v. 26.03.2026, Az. I ZR 118/24, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das auf seiner Internetseite die Vermittlung einer ärztlichen Online-Diagnose für bestimmte Krankheitsbilder anbot. Die Diagnose erfolgte durch in Irland ansässige Partnerpraxen ausschließlich auf Grundlage eines textbasierten Online-Fragebogens. Persönlicher Kontakt, Video- oder Telefongespräche fanden also nicht statt. Ein kooperierendes Unternehmen übernahm anschließend den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

Das OLG München hatte die Werbung als Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) untersagt. Die beworbene Fernbehandlung entspreche bei den betroffenen Krankheitsbildern auch nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards, da unter anderem psychische Ursachen möglich seien und ein persönliches Gespräch grundsätzlich erforderlich sei.

Position des BGH: Verstoß gegen HWG und erforderlicher Eingriff in Dienstleistungsfreiheit

Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung (hier: § 9 HWG) entgegenstehe, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet.

In dem beworbenen Ablauf liege laut BGH ein Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen gemäß § 9 HWG. Dieses nationale Verbot beschränke zwar die Dienstleistungsfreiheit der in Irland ansässigen Ärztinnen und Ärzte. Ein solcher Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sei jedoch nach Auffassung des BGH durch den Schutz der Gesundheit gerechtfertigt. Nun wird der EuGH sich hierzu positionieren müssen.

Die EuGH-Entscheidung dürfte für die Vermarktung telemedizinischer Leistungen innerhalb der Europäischen Union von erheblicher Bedeutung sein.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 26.03.2026 // BGH bestätigt Verbot der Werbung für Medizinalcannabis gegenüber
Verbrauchern >>

kok

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