Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Online-Verträge auch dann einen Kündigungsbutton erfordern, wenn diese Verträge einmalige Zahlungen und keine automatische Vertragsverlängerung vorsehen (Urt. v. 22.05.2025, Az. I ZR 161/24, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen die Website eines großen deutschen E-Commerce-Unternehmens.
Nach § 312k BGB benötigen Unternehmen einen Kündigungsbutton, wenn sie Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Laufzeitverträge online abzuschließen. Der BGH stellte nun klar, dass die gesetzliche Pflicht zu einer solchen Schaltfläche nicht davon abhängt, ob Verbraucher für die vertraglichen Leistungen ein wiederkehrendes oder einmaliges Entgelt zu entrichten haben.
Begriff der Kostenfalle
Auch ein Vertrag, der nur einmalig Kosten verursache und sich nicht automatisch verlängere, könne als Dauerschuldverhältnis im Sinne der Vorschrift gelten. Hier handelte es sich um ein kostenpflichtiges Vorteilsprogramm mit 12-monatiger Laufzeit, mit dem zum Beispiel bestimmte Käufe versandkostenfrei waren. Das OLG Hamburg hatte aufgrund der fehlenden Verlängerung zuvor noch argumentiert, dass ein Kündigungsbutton ausnahmsweise entbehrlich sei. Es drohe keine „Kostenfalle“.
Der I. Zivilsenat hielt entgegen, der Gesetzgeber habe vor verzögerten Kündigungen schützen wollen, wenn der Online-Abschluss einfach, die Kündigung eines Vertrages aber komplizierter ist. Die Häufigkeit der Zahlungsverpflichtungen war für das Gericht also nebensächlich. Ein Kündigungsbutton sei bei dem Vorteilsprogramm daher Pflicht, damit die Kundschaft problemlos außerordentlich kündigen könne.
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kok
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