Mit Urteil vom 09.06.2011 – I ZR 17/10 – Computer-Bild, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, in der ein Bestellformular abgedruckt ist, mit dem eine Zeitschrift abonniert werden kann, darauf hinzuweisen ist, dass im Fall einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht. Eine Bagatellgrenze, wie für Ratenkreditverträge, besteht beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht.
Die Verpflichtung, die Verbraucher über das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes zu informieren, stelle auch eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Ziff. 11 UWG dar. Den Verbrauchern würden Informationen vorenthalten, die sie für eine geschäftliche Entscheidung benötigten. Das Fehlen einer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes begründe die Gefahr, dass die Verbraucher unter Umständen im Vertrauen auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes einen Vertrag über ein Jahresabonnement abschließen, den sie in der Folge nicht widerrufen könnten.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung dargestellt, dass insoweit kein Widerspruch zu europarechtlichen Normen bestehe, da es den Mitgliedsstaaten vorbehalten sei, mit strengeren Bestimmungen ein höheres Schutzniveau der Verbraucher sicher zu stellen.
Die Entscheidung erfolgte unter Anwendung der Vorschriften UWG 2004. Aber auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage besteht eine Verpflichtung des Werbenden, den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung darüber zu informieren, dass ihm kein Widerrufsrecht zusteht, vgl. § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB.
Quelle und weiterführende Informationen
BGH Urteil vom 09.06.2011 – I ZR 17/10 >>
gb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
DSA-Verfahren: TEMU verpflichtet sich zur Unterlassung
-
Werbeaussage für Sonnenschutzmittel „Umfassender Schutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums*“ als irreführend beanstandet
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale moniert gesundheitsgefährdende Angaben für Süßigkeiten
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung