Im Klageverfahren der Wettbewerbszentrale wegen AGB-Zusammenfassung bei der Suchmaschine Bing entschied das OLG Hamm mit Anerkenntnisurteil (Urteil vom 08.07.2025, Az. I-4 Ukl 1/25). Geklagt hatte der Verband wegen eines Verstoßes gegen die europäische Verordnung 2065/2022 (Digital Services Act, kurz DSA).
Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen haben nach dem DSA verschiedene besondere Pflichten. Als solche Dienste gelten Unternehmen, deren Nutzerzahl innerhalb der EU monatlich mehr als 45 Mio. beträgt. Die EU-Kommission führt eine aktuelle Liste aller sogenannten VLOPs und VLOSEs (Very Large Online Platforms and Search Engines).
Kompakte, leicht zugängliche AGB-Zusammenfassungen?
Aufgrund der ausführlichen AGB vieler Anbieter verlangt der DSA von diesen Diensten, Zusammenfassungen der Klauseln anzubieten. Die Zusammenfassungen müssen „kompakt und leicht zugänglich“ sein. Im Rahmen einer Untersuchung prüfte die Zentrale im vergangenen Jahr große Plattformen und Suchmaschinen auf die Einhaltung dieser Vorgaben.
Während die meisten Dienste eine AGB-Zusammenfassung anboten, beanstandete die Zentrale zwei Angebote wegen fehlender oder schwer zugänglicher Zusammenfassungen. Ein Unternehmen verpflichtete sich außergerichtlich zur Unterlassung, im Falle von Bing klagte die Wettbewerbszentrale schließlich in Hamm. Die Bing-AGB von Microsoft beinhalteten über 16.000 Wörter ohne leicht zugängliche Zusammenfassung. Zwei weitere Anbieter wies die Wettbewerbszentrale formlos auf Verbesserungspotenzial hin.
Einzig offen war zuletzt der Ausgang des Verfahrens vor dem OLG Hamm wegen Bing. Durch das Anerkenntnis von Microsoft fand dieses Verfahren nun ebenfalls ein Ende.
Weiterführende Informationen
F 03 0002/25
kok
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