Home News Werbung mit Vorher-/Nachher-Abbildungen für rein ästhetische Hautunterspritzungen unzulässig – OLG Frankfurt bestätigt Rechtsauffassung des LG Frankfurt

Werbung mit Vorher-/Nachher-Abbildungen für rein ästhetische Hautunterspritzungen unzulässig – OLG Frankfurt bestätigt Rechtsauffassung des LG Frankfurt

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren ist jüngst ein Urteil des LG Frankfurt rechtskräftig geworden:

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren ist jüngst ein Urteil des LG Frankfurt rechtskräftig geworden: Das LG Frankfurt hatte einer Gruppe von Behandlungszentren für ästhetische Medizin untersagt (LG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2021, Az. 3-06 O 16/21) für operative plastische-chirurgische Eingriffe mit Vorher-/Nachher-Bildern zu werben. Dabei hat das Gericht die angebotenen Hautunterspritzungen von Kollagenpräparaten oder Hyaluronsäure mittels Kanüle als operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) bewertet. Für solche Eingriffe darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG nicht mittels Vorher-/Nachher-Abbildungen geworben werden, wenn sie nicht medizinisch indiziert sind.

Anlass für eine Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale – und den darauffolgenden Rechtsstreit – war die Werbung einer Gruppe von Behandlungszentren für ästhetische Medizin. Diese nutzten in einer Anzeige auf dem sozialen Netzwerk „Instagram“ eine Vorher-/Nachher-Abbildung zu Werbezwecken, auf welcher die Korrektur einer Nase mittels Hautunterspritzung zu sehen war.

Diese Werbemaßnahme hielt die Wettbewerbszentrale für unzulässig. Hautunterspritzungen von Kollagenpräparaten oder Hyaluronsäure mittels Kanüle stellen ihrer Meinung nach einen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) dar. Hautunterspritzungen von Kollagenpräparaten oder Hyaluronsäure werden u.a. zu ästhetischen Zwecken durchgeführt, beispielsweise um Hautfalten zu behandeln oder die Gesichtsform zu verändern. Für solche Eingriffe darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG nicht mittels Vorher-/Nachher-Abbildungen geworben werden, wenn sie nicht medizinisch indiziert sind.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, bei der streitgegenständlichen Werbung handle es sich ausschließlich um die Darstellung einer ästhetischen Behandlung der Nase, welche mangels eines operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs nicht unter das Verbot der Werbung mit Vorher-/Nachher-Abbildungen HWG falle.

Das LG Frankfurt schloss sich in seinem Urteil vom 03.08.2021 der Meinung der Wettbewerbszentrale zur Unzulässigkeit der Werbung an. Es führte aus, dass es für einen plastisch-chirurgischen Eingriff nicht notwendig sei, dass mit einem Skalpell die gewünschte Form- oder Gestaltveränderung des Körpers herbeigeführt wird. Ein solcher (instrumenteller) Eingriff sei vielmehr auch dann gegeben, wenn die Formveränderung durch eine Unterspritzung vorgenommen werde. Dies stehe einer rein kosmetischen Behandlung an der Hautoberfläche gegenüber. Durch diese Entscheidung solle dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung getragen werden, dass mit dem Verbot der Vorher-/Nachher-Abbildungen solche Fälle erfasst werden, bei denen das Risiko einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung gegeben ist. Dieses Verbot solle insbesondere jüngere Menschen schützen, weil diese empfänglicher für die Inkaufnahme von derartigen Risiken für die dargestellten Ergebnisse sind, die Ergebnisse jedoch möglicherweise nicht die gleichen sein werden. Ebenfalls verwies das LG bei seiner Entscheidung auf die Verkehrsanschauung, nach welcher es sich bei einer solchen Methode um eine „Operation“ handle.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte die Berufung ein.

Das OLG Frankfurt wies in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 darauf hin, dass Eingriffe im Sinne der Verbotsvorschrift nicht nur solche seien, bei denen ein gewisses Maß an Invasivität erforderlich ist. Vielmehr würden dazu – in Abgrenzung zu bloßen kosmetischen Behandlungen – auch Verfahren rechnen, bei denen plastische Veränderungen des Körpers durch das Einbringen von Stoffen mittels Kanülen erfolgen. Es gehe bei dem Verbot der Vorher-/Nachher-Abbildungen nicht um die Begriffe „Operation“ oder „Chirurgie“ als allgemeine medizinische Termini, sondern speziell um den Begriff des „operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs“ im Sinne der Schönheitsmedizin.

Auf Grund dieses Hinweises des OLG nahm die Beklagte die Berufung zurück, wodurch das Urteil des LG Frankfurt rechtskräftig geworden ist.

Weiterführende Informationen

News vom 16.06.2016 // OLG Koblenz: Vorher-nachher-Bilder für Schönheitsoperationen sind unzulässig >>

F 4 0095/21
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