Das Bundessozialgericht hat eine Krankenkasse zur Unterlassung der Beeinflussung ihrer Versicherten durch Werbung in der Mitgliederzeitschrift verurteilt (BSG, Urteil vom 01.06.2022, Az. B 3 KR 5/21 R). Die betreffende Krankenkasse hatte ihrer kostenlosen Mitgliederzeitschrift eine Werbebeilage der Versandapotheke DocMorris beigefügt, in der diese unter anderem auf verschiedene finanzielle Vorteile bei Rezepteinsendung verwies. Bestandteil der Werbung war ein an die Versandapotheke adressierter Freiumschlag für die Rezepteinsendung. Dagegen geklagt hatte ein Apothekerverband, der Verstöße gegen die wettbewerbliche Neutralitätspflicht beanstandete, die in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Arzneimittelvertrag festgelegt war und auch in § 31 Absatz 1 Satz 6 SGB 5 geregelt ist.
Der Kläger war in den Vorinstanzen zunächst erfolglos; auf seine Revision hob das BSG die vorinstanzlichen Entscheidungen nun auf. Es sei eine rechtswidrige Beeinflussung, wenn eine Krankenkasse ihrer kostenlosen Mitgliederzeitschrift eine Werbebeilage einer Versandapotheke beifüge, mit der diese unter anderem ihren Rezeptbonus und einen finanziellen Kennenlern-Vorteil für Neukunden bewerbe und deren Bestandteil ein an die Versandapotheke adressierter Freiumschlag sei. Das BSG begründete den Unterlassungsanspruch sowohl mit den vertraglichen als auch sozialgesetzlichen Regelungen, die das Recht des Versicherten auf die freie Apothekenwahl sichern sollen und die Krankenkassen deshalb zur Neutralität verpflichten.
Weiterführende Informationen
Terminbericht des Bundessozialgerichts zur Verhandlung B 3 KR 5/21 im Internetangebot des BSG >>
Überblick zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Krankenkassen >>
ck
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung von Hörgeräten mit Aktionspreis
-
Rückblick: Online-Seminar zu Green Claims und Nachhaltigkeit in der Werbung – Update Rechtsprechung und Regulierung
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit UVP bei Möbel-Eigenmarken
-
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab 28. Juni 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
-
LG Bremen: “Carwrapping” eintragungspflichtiges Handwerk